Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten. S 36. 155 
Zu §§ 20, 24 Abs. 2. Es ist selbstverständlich, daß ein unmittelbarer 
Reichsangehöriger, der die Aufnahme in einen Bundesstaat erlangt hat, hier- 
durch nicht die unmittelbare Reichsangehörigkeit verliert. Letztere bleibt ihm 
somit auch gewahrt, wenn er aus der Staatsangehörigkeit seine Entlassung nimmt. 
Ein Bestehen der unmittelbaren Reichsangehörigkeit neben der Staatsangehörig- 
keit in einem Bundesstaat ist dem Geiste des neuen Gesetzes nicht zuwider. 
Vierter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 386. 
Unberührt bleiben die Staatsverträge, die von Bundesstaaten 
mit ausländischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- 
schlossen sind. 
1. Unberührt bleiben. 
Daß die vom Reiche mit ausländischen Staaten geschlossenen Staats- 
verträge und Übereinkommen unberührt bleiben, ist selbstverständlich. Hierunter 
fallen die in § 17 Anm. 1 aufgeführten Übernahmeverträge und Übernahme- 
abkommen, ferner die mit Bolivien, Guatemala, Honduras und Nikaragua 
abgeschlossenen Freundschafts- usw. Verträge (s. Anhang, II. Teil, Ausland, bei 
den betreffenden Staaten), der Friedensvertrag mit Frankreich vom 10. Mai 
1871 (§F 17 Anm. 1 a), die Verträge mit Persien, der Türkei, Marokko (8 8 
Anm. 3), das deutsch-britische Abkommen über Helgoland (s. Anhang, Anl. 
Nr. 20) und das Kongoabkommen (s. Anhang, Anl. Nr. 3), sowie zahlreiche 
Konsularverträge (§6 Anm. 1). Es sei hier noch ausdrücklich bemerkt, daß nur 
von denjenigen Staatsverträgen die Rede ist, die in irgendwelcher Beziehung 
zur Staatsangehörigkeit stehen. 
2. Staatsverträge. 
Derartige Verträge sind zwischen dem Norddeutschen Bunde, dem König- 
reich Bayern, dem Königreich Württemberg, dem Großherzogtum Baden, dem 
Großherzogtum Hessen für die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Ge- 
bietsteile einerseits und den Vereinigten Staaten Nordamerikas andererseits 
abgeschlossen worden. 
Der Staatsvertrag ist auf das Reichsland Elsaß-Lothringen nicht aus- 
gedehnt. Eine prinzipielle Anwendung des Vertrages auf die im Reichslande 
vorkommenden Fälle, in denen es sich um Begnadigung von aus Elsaß- 
Lothringen stammenden, wegen Verletzung der Wehrpflicht oder unerlaubter 
Auswanderung verurteilten und als naturalisierte Staatsangehörige der Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika nach Elsaß-Lothringen zurückkehrenden 
Refraktären handelt, ist ausgeschlossen. Es wird vielmehr je nach der Lage des 
Falles, nicht auf Grund des Vertrags, entschieden, ob zu einer Begnadigung 
Anlaß gegeben ist.
	        
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