156 IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 36.
Der Text der zwischen .
1. dem Norddeutschen Bunde unterm 22. Febr. 1868 (s. BGBl. S. 228 ff.),
2. dem Königreiche Bayern unterm 26. Mai 1868 (s. Reg Bl. 1868 Nr. 71
S. 2153 ff.),
3. dem Königreiche Württemberg unterm 27. Juni 1868 (s. Reg Bl. 1872
Nr. 18 S. 172 ff.), 1
4. dem Großherzogtum Baden unterm 19. Juli 1868 (s. Reg Bl. 1869
Nr. 39 S. 579 ff.),
5. dem Großherzogtum Hessen für die nicht zum Norddeutschen Bunde
gehörigen Teile des Großherzogtums vom 1. Aug. 1868 (s. Reg Bl. 1869
Nr. 35 S. 597 ff.)
einerseits und
den Vereinigten Staaten von Nordamerika
andererseits geschlossenen Staatsverträge lautet, wie folgt:
Art. 1.
Angehörige 3) 1. des Norddeutschen Bundes
2. des Königreichs Bayern
3. des Königreichs Württemberg
4.
5.
des Großherzogtums Baden
der nicht im Norddeutschen Bunde befindlichen Teile des
Großherzogtums Hessen,
ad 1—3 u. 5 welche naturalisierte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten
von Amerika geworden sind und fünf Jahre lang b) ununter-
brochen c) in den Vereinigten Staaten zugebracht haben,
a) Der Vertrag macht zwischen minderjährigen und volljährigen Personen
keinen Unterschied; der Beginn der in dem Vertrage vorgesehenen fünfjährigen
Frist wird also von dem Tage des ununterbrochenen Aufenthalts in Amerika
bzw. in den deutschen Bundesstaaten berechnet, auch wenn die betreffende Person
noch minderjährig ist.
b) Nach dem amerikanischen Gesetze ist die Naturalisation in den Ver-
einigten Staaten erst nach fünfjährigem Aufenthalt daselbst zulässig; eine Aus-
nahme besteht nur hinsichtlich derjenigen Fremden, welche in der amerikanischen
Armee gedient haben und ehrenvoll entlassen worden sind; für diese ist die
Frist auf ein Jahr herabgesetzt.
Der völkerrechtliche Grundsatz, nach welchem die Schiffe einen Teil des
Staatsgebietes bilden, ist auch bei der Auslegung des deutsch-amerikanischen
Vertrages maßgebend, indem der Dienst auf einem amerikanischen Schiffe als
Aufenthalt in den Vereinigten Staaten angesehen wird. Ausländische Matrosen,
die auf einem amerikanischen Kauffahrteischiff gedient und sich gut betragen haben,
können, wenn sie ihre Absicht, Amerikaner zu werden, vor einem zuständigen
amerikanischen Gerichtshofe kundgegeben haben, schon nach Ablauf von drei
Jahren amerikanische Staatsbürger werden (Section 2174 Title XXX Naturali=
Zzation s. Teil II Ausl. Gesetzgeb. Sektion 26 d. G. vom 29. Juni 1906).
Auf solche Personen, welche in einem kürzeren als fünfjährigen Zeit-
raum Amerikaner geworden sind, findet daher der Vertrag erst dann Anwen-
dung, wenn die Zeit vor und nach der Naturalisation zusammen einen fünf-
jährigen Zeitraum umfaßt.
Die Bestimmung, daß die in Deutschland als Deutsche naturalisierten
Amerikaner von der Regierung der Vereinigten Staaten erst nach fünfjährigem
§ 36.