Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

166 IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. S 40. 
8 40.1 
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gemäß 87, 
auf Einbürgerung in den Fällen der §§ 10, 11, 15, des § 26 Abs. 3, 
der §§ 30, 31, des § 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in 
den Fällen der §§ 21, 22 ist der Rekurs? zulässig. 
Die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren bestimmen 
sich nach den Landesgesetzens und, soweit landesgesetzliche Vorschriften. 
nicht vorhanden sind, nach den §§ 20, 21 der Gewerbeordnung.“ 
1. Borbemerkung. 
Das neue Gesetz zeigt in § 40 gegen das frühere eine Verbesserung, indem 
es das Beschwerderecht gesetzlich festlegt und den zu beschreitenden Weg angibt. 
2. Rekurs. 
In dem Vorausgehenden ist an verschiedenen Stellen gerügt worden, 
daß die Anwendbarkeit des Rekurses nicht vorgesehen ist, wo es erforderlich 
gewesen wäre, wie z. B. bei 8§§ 12, 24, 27. Andererseits ist auf den Rekurs 
hingewiesen worden, wo er in Wirklichkeit als unzulässig erachtet werden muß 
(z. B. § 15 Abs. 2 Halbsatz 2, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 3). 
Bei diesem Anlaß möchte ich noch auf folgendes hinweisen: In dem neuen 
Gesetz ist der unmittelbaren Reichsangehörigkeit ein viel breiterer Raum ge- 
währt worden als in dem früheren. Ein Rekurs bei etwaiger Versagung, die 
in Fällen der Aufnahme, Wiederaufnahme oder Entlassung unmittelbarer Reichs- 
angehöriger in Frage kommen könnte, scheitert daran, daß keine Behörde vor- 
handen ist, die in letzter Instanz Entscheidung treffen könnte. Würde hier als 
zuständige Rekursbehörde nicht etwa das Reichsgericht oder der neuzu- 
schaffende Kolonialgerichtshof bezeichnet werden können? 
3. nach den Landesgesetzen. 
Bisher fand in Preußen die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht statt, 
wenn die Aufnahme oder Entlassung versagt wurde, wo ein Rechtsanspruch auf 
sie behauptet war, also in den Fällen der §§ 7, 31 Abs. 1, 21, 22 d. G. (§ 155 
Abs. 2 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. Aug. 1883, GS. S. 237). In ähnlicher 
Beschränkung ist das Verwaltungsstreitverfahren gegeben in Bayern (Art. 8 
Ziff. 1, 9 Abs. 1 d. G. vom 8. Aug. 1878; vgl. Entsch. des VG. 16, 116), 
Württemberg (Art. 13, 59 d. G. vom 16. Dez. 1876), Sachsen, Baden (Verw- 
RspflG. § 3 Ziff. 26), Hessen, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt und Lippe. 
In Preußen liegt der Volksvertretung zurzeit ein Gesetzentwurf vor, nach 
dem die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf sämtliche in § 40 d. G. 
erwähnten Fälle ausgedehnt wird. Der Entwurf lautet: 
Art. 1. Der § 155 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwal- 
tungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (GS. S. 237) 
erhält folgende Fassung: 
8 40.
	        
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