Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Vom 22. Juli 1913. 
(Rl. 1913 S. 583—593.) 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen usw. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
81. 
Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (88 33 
bis 35) besitzt. 82 
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat. 
Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland. 
Zweiter Abschnitt. 
Staatsangehörigkelt in einem Bundesstaate. 
. 383. 
Die Staatsangeh##gkeit in einem Bundesstagte wird erworben 
1. durch Geburt (§ 4), 
2. durch Legitimation (§ 5), 
3. durch Eheschließung (8 0, 
4. für einen Deutschen durch Aufnahme (887, 14, 16), 
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (88 8 bis 10). 
84. 
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutsch en 
die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer 
Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 1
	        
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