Anhang. Anlage Nr. 1. 175
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913 nach-
stehende Ausführungsvorschriften zu § 9 Abs. 1 des Reichs- und Staats-
angehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) be-
schlossen.
Berlin, den 29. November 1913. "
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
Ausführungsvorschriften
zu § 9 Abs. 1 des PReichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913.
1. Jeder Bundesstaat sendet zum 1. jedes Monats an den Reichs-
kanzler (Reichsamt des Innern) unter Verwendung des in der Anlage
beigefügten Musters in 28 Stücken ein Verzeichnis derjenigen Personen,
deren Einbürgerung von ihm beabsichtigt wird und auf welche die Vor-
schrift des § 9 Abs. 1 Anwendung findet.
2. Die Verzeichnisse werden vom Reichskanzler zusammengestellt
und den Bundesstaaten umgehend zugesandt. Die Zusammenstellung
erfolgt derart, daß jeder Bundesstaat die von den übrigen Bundesstaaten
eingesandten Verzeichnisse erhält.
3. Die Bundesstaaten prüfen die Verzeichnisse und bezeichnen bis
zum 15. des nächstfolgenden Monats dem Reichskanzler (Reichsamt des
Innern) die Personen, gegen deren Einbürgerung Bedenken bestehen.
Sofern keine Mitteilung innerhalb dieser Frist eingegangen ist, wird
angenommen, daß Bedenken nicht erhoben werden.
4. Von dem Ergebnis der Umfrage macht der Reichskanzler jedem
Bundesstaate hinsichtlich der von ihm übermittelten Einbürgerungs-
anträge alsbald Mitteilung.
5. Über Einbürgerungsanträge, gegen die Bedenken erhoben sind,
werden die beteiligten Bundesstaaten unmittelbar miteinander in Be-
nehmen treten. Erkennt der Bundesstaat, bei dem der Einbürgerungs-
antrag gestellt ist, die Bedenken als begründet an, oder nimmt der Bundes-
staat, der die Bedenken erhoben hat, diese zurück, so hat der Bundesstaat
dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) eine entsprechende Erklärung
abzugeben, die der Reichskanzler dem anderen Bundesstaate mitteilt.
Vor Eingang der Mitteilung, daß die Bedenken zurückgenommen sind,
darf die Einbürgerung nicht erfolgen. Kommt eine Einigung unter den
beteiligten Bundesstaaten nicht zustande, so führt der Reichskanzler die
Entscheidung des Bundesrats herbei.