Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

II.  Abschn.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  88  3—11.  3

4.  an  diesem  Orte  sich  und  seine  Angehörigen  zu  ernähren  imstande
  ist.

Vor  der  Einbürgerung  ist  über  die  Erfordernisse  unter  Nr.  2

bis  4  die  Gemeinde  des  Niederlassungsorts  und,  sofern  diese  keinen

selbständigen  Armenverband  bildet,  auch  der  Armenverband  zu  hören.

89.

Die  Einbürgerung  in  einen  Bundesstaat  darf  erst  erfolgen,  nachdem
  durch  den  Reichskanzler  festgestellt  worden  ist,  daß  keiner  der
übrigen  Bundesstaaten  Bedenken  dagegen  erhoben  hat;  erhebt  ein
Bundesstaat  Bedenken,  so  entscheidet  der  Bundesrat.  Die  Bedenken
können  nur  auf  Tatsachen  gestützt  werden,  welche  die  Besorgnis
rechtfertigen,  daß  die  Einbürgerung  des  Antragstellers  das  Wohl  des
Reichs  oder  eines  Bundesstaats  gefährden  würde.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung

1.  auf  ehemalige  Angehörige  des  Bundesstaats,  bei  dem  der  Antrag
  gestellt  wird,  auf  deren  Kinder  oder  Enkel  sowie  auf
Personen,  die  von  einem  Angehörigen  des  Staates  an  Kindes
Statt  angenommen  sind,  es  sei  denn,  daß  der  Antragsteller
einem  ausländischen  Staate  angehört,

2.  auf  Ausländer,  die  im  Deutschen  Reiche  geboren  sind,  wenn
sie  sich  in  dem  Bundesstaate,  bei  dem  der  Antrag  gestellt  wird,
bis  zur  Vollendung  des  einundzwanzigsten  Lebensjahrs  dauernd
aufgehalten  haben  und  die  Einbürgerung  innerhalb  zweier
Jahre  nach  diesem  Zeitpunkt  beantragen.

8  10.

Die  Witwe  oder  geschiedene  Ehefrau  eines  Ausländers,  die  zur
Zeit  ihrer  Eheschließung  eine  Deutsche  war,  muß  auf  ihren  Antrag
von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiete  sie  sich  niedergelassen  hat,
eingebürgert  werden,  wenn  sie  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1
Nr.  1,  2  entspricht.  Über  das  Erfordernis  unter  Nr.  2  ist  vor  der
Einbürgerung  die  Gemeinde  des  Niederlassungsorts  zu  hören.

8  11.

Ein  ehemaliger  Deutscher,  der  als  Minderjähriger  die  Reichsangehörigkeit
  durch  Entlassung  verloren  hat,  muß  auf  seinen  Antrag
von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiet  er  sich  niedergelassen  hat,
eingebürgert  werden,  wenn  er  den  Erfordernissen  des  §  8  Abs.  1

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