4 Text des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Voll-
jährigkeit stellt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet Anwendung.
l 12.
Ein Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher im
Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf seinen Antrag
von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat,
eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1
entspricht und die Einbürgerung nicht das Wohl des Reichs oder
eines Bundesstaats gefährden würde. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2
und des § 9 Abs. 1 finden Anwendung.
l 13.
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland nieder-
gelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er früher angehört
hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erforder-
nissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen
steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder an Kindes Statt
angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mit-
teilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichs-
kanzler Bedenken erhebt.
*l14.
Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Ver-
waltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte An-
stellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen
Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten
Religionsgesellschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen.
Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstellungs= oder
Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als
Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.
l 15.
Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausländers, der
seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, gilt als Ein-
bürgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungs-
urkunde ein Vorbehalt gemacht wird.