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weder gleichzeitig mit der abzubüßenden Kreis-Gefängnißstrafe, noch früher, der Verlust der
bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte erkannt worden ist. Alle übrigen dürfen erst nach
erprobtem Wohlverhalten in der Strafanstalt zu den „Besseren“ versetzt werden.
S. 17. .
Die Versetzung aus der Abtheilung „der Besseren“ in die andere kann gegen jeden Gefangenen
wegen übler Aufführung in der Strafanstalt verfügt werden.
. 18.
Ueber die Aufnahme und Versetzung in die eine oder andere Abtbeilung entscheidet der
Verwalter.
K. 19.
Das Verhalten der Gefangenen, sowie die Reihenfolge ihrer täglichen Verrichtungen ist
in besonderen Hausregeln (Beil. Nro. I.) und in einer speciellen, von dem Verwalter zu entwerfenden
Tagesordnung vorgeschrieben.
Diese Vorschriften sind in allen Arbeitszimmern anzuheften, und vierteljährlich zu verlesen.
C. 20.
Die näheren Bestimmungen über die amtlichen Obliegenheiten der in der Strafanstalt
angestellten Beamten und Offieianten, sowie über die Verrichtungen der Obleute, Krankenwärter
und Hosschäffer sind in besonderen Instruktionen enthalten.
" G. 21.
Vermögliche Gesangene haben Beiträge zu ihren Unterhaltungskosten zu leisten. (Art. 26
des Strafgesetzbuchs.)
Als höchster Beitrag wird die Summe von vier Gulden, als geringster ein Gulden
für den Monat bestimmt. Im Uebrigen kemmen wegen des Ansatzes und des Einzugs dieser
Beiträge die näheren Bestimmungen in der Justiz-Ministerialverfügung vom 2. November 1825
(Reg. Blatt S. 675) in Anwendung. «
Unter dem im Punkt 1) dieser Verfügung bezeichneten Vermögen oder Einkommen,
worüber sogleich verfügt werden kann, sind nicht blos baare Mittel, sondern alle Vermögensoder
Einkommenstheile begriffen, welche, ohne die Beeinträchtigung ver Rechte Dritter, veräußert
und zu Bezahlung jener Beiträge verwendet werden können.
II. Berpflegung der Gefangenen.
A. Nahrung.
. 22.
Sämtlichen Gefangenen soll genügende und angemessene Nahrung gereicht werden. (Art. 26
des Strafgesetzbuchs.)