Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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weder  gleichzeitig  mit  der  abzubüßenden  Kreis-Gefängnißstrafe,  noch  früher,  der  Verlust  der
bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte  erkannt  worden  ist.  Alle  übrigen  dürfen  erst  nach
erprobtem  Wohlverhalten  in  der  Strafanstalt  zu  den  „Besseren“  versetzt  werden.

S.  17.  .

Die  Versetzung  aus  der  Abtheilung  „der  Besseren“  in  die  andere  kann  gegen  jeden  Gefangenen
  wegen  übler  Aufführung  in  der  Strafanstalt  verfügt  werden.

.  18.

Ueber  die  Aufnahme  und  Versetzung  in  die  eine  oder  andere  Abtbeilung  entscheidet  der
Verwalter.

K.  19.

Das  Verhalten  der  Gefangenen,  sowie  die  Reihenfolge  ihrer  täglichen  Verrichtungen  ist
in  besonderen  Hausregeln  (Beil.  Nro.  I.)  und  in  einer  speciellen,  von  dem  Verwalter  zu  entwerfenden
  Tagesordnung  vorgeschrieben.

Diese  Vorschriften  sind  in  allen  Arbeitszimmern  anzuheften,  und  vierteljährlich  zu  verlesen.

C.  20.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  amtlichen  Obliegenheiten  der  in  der  Strafanstalt
angestellten  Beamten  und  Offieianten,  sowie  über  die  Verrichtungen  der  Obleute,  Krankenwärter
  und  Hosschäffer  sind  in  besonderen  Instruktionen  enthalten.

"  G.  21.

Vermögliche  Gesangene  haben  Beiträge  zu  ihren  Unterhaltungskosten  zu  leisten.  (Art.  26
des  Strafgesetzbuchs.)

Als  höchster  Beitrag  wird  die  Summe  von  vier  Gulden,  als  geringster  ein  Gulden
für  den  Monat  bestimmt.  Im  Uebrigen  kemmen  wegen  des  Ansatzes  und  des  Einzugs  dieser
Beiträge  die  näheren  Bestimmungen  in  der  Justiz-Ministerialverfügung  vom  2.  November  1825
(Reg.  Blatt  S.  675)  in  Anwendung.  «

Unter  dem  im  Punkt  1)  dieser  Verfügung  bezeichneten  Vermögen  oder  Einkommen,
worüber  sogleich  verfügt  werden  kann,  sind  nicht  blos  baare  Mittel,  sondern  alle  Vermögensoder
  Einkommenstheile  begriffen,  welche,  ohne  die  Beeinträchtigung  ver  Rechte  Dritter,  veräußert
und  zu  Bezahlung  jener  Beiträge  verwendet  werden  können.

II.  Berpflegung  der  Gefangenen.
A.  Nahrung.
.  22.
Sämtlichen  Gefangenen  soll  genügende  und  angemessene  Nahrung  gereicht  werden.  (Art.  26
des  Strafgesetzbuchs.)