Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 5. 203 
wenn und solange sie während der Dauer der Haft des Ehemannes oder 
infolge ausdrücklicher Einwilligung desselben oder kraft der nach den 
Landesgesetzen ihr zustehenden Befugnis vom Ehemanne getrennt lebt 
und ohne dessen Beihilfe ihre Ernährung findet. 
§ 18. Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder 
teilen, vorbehaltlich der Bestimmung des § 20, den Unterstützungswohnsitz 
des Vaters so lange, bis sie denselben nach Vorschrift der § 22 Nr. 2, 
23—27 verloren, oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach 
Vorschrift der §§ 9—14 erworben haben. 
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des 
Vaters bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der 
Bestimmung des § 19. 
§ 19. Wenn die Mutter den Vater überlebt, so teilen nach Auf- 
lösung der Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen 
gesetzlich gleichstehenden Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter 
in dem Umfange des § 18. 
Gleiches gilt im Falle des § 17, sofern die Kinder bei der Trennung 
vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind. 
§ 20. Bei der Scheidung der Ehe teilen die ehelichen und den 
ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder in dem Umfange des § 18 den 
Unterstützungswohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder 
zusteht. 
§ 21. Uneheliche Kinder teilen in dem Umfange des § 18 den 
Unterstützungswohnsitz der Mutter. 
§ 22. Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch 
1. Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, 
2. einjährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem sech- 
zehnten Lebensjahre. 
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 findet auch in den Fällen der 
Nr. 2 des vorstehenden Absatzes Anwendung. 
§ 23. Die einjährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die 
Abwesenheit begonnen hat. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= und Heilanstalt wird 
jedoch die Abwesenheit nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirtschafts- 
beamte, Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel des Wohnortes zu 
bestimmten, durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten 
Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugstermin als Anfang der 
Abwesenheit, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an 
welchem die Abwesenheit wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger 
Zeitraum gelegen hat.
	        
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