Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

206 Anhang. Anlage Nr. 5. 
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte 
der stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffentlichen Unter- 
stützung Hilfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei die all- 
gemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten, sowie besondere Ge- 
bühren für die Hilfeleistung fest remunerierter Armenärzte in Ansatz 
gebracht werden dürfen. 
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommen- 
den Aufwendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in 
Pauschquanten feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken= oder 
Armenhäusern), kann in jedem Bundesstaate, entweder für das ganze 
Staatsgebiet gleichmäßig, oder bezirksweise verschieden, ein Tarif auf- 
gestellt und öffentlich bekanntgemacht werden, dessen Sätze die Erstattungs- 
forderung nicht übersteigen darf. 
§ 30 a. Erstattungs- und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses 
Gesetzes erhoben werden, verjähren in zwei Jahren vom Ablauf des- 
jenigen Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist. 
§ 31. Der nach der Vorschrift des § 30 zur Kostenerstattung ver- 
pflichtete Armenverband ist zur Ubernahme eines hilfsbedürftigen Deut- 
schen verpflichtet, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen als 
wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden 
ist (§5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, 
Bundesgesetzbl. S. 55). 
§ 32. Der zur Übernahme eines hilfsbedürftigen Deutschen ver- 
pflichtete Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der 88§ 55 
und 56 etwas anderes festgestellt worden ist — die Überführung des- 
selben in seine unmittelbare Fürsorge verlangen. 
Die Kosten der Überführung hat der verpflichtete Armenverband 
zu tragen. 
Beantragt hiernach der zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen ver- 
pflichtete Armenverband dessen Überführung, und diese unterbleibt oder 
verzögert sich durch die Schuld des Armenverbandes, welcher zur vor- 
läufigen Unterstützung desselben verpflichtet ist, so verwirkt der letztere 
dadurch für die Folgezeit, bezw. für die Zeit der Verzögerung, den An- 
spruch auf Erstattung der Kosten. 
§ 32a. Soweit nach Bestimmung der Landezsgesetze einzelne 
Zweige der öffentlichen Armenpflege den Landarmenverbänden über- 
tragen sind, gehen auf diese die Rechte und Pflichten der Ortsarmen- 
verbände über. 
8§ 33. Wird ein Deutscher, der keinen Unterstützungswohnsitz hat, 
auf Verlangen einer ausländischen Staatsbehörde oder auf Antrag eines 
Konsuls oder Gesandten des Reichs aus dem Auslande übernommen,
	        
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