206 Anhang. Anlage Nr. 5.
Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte
der stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffentlichen Unter-
stützung Hilfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei die all-
gemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten, sowie besondere Ge-
bühren für die Hilfeleistung fest remunerierter Armenärzte in Ansatz
gebracht werden dürfen.
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommen-
den Aufwendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in
Pauschquanten feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken= oder
Armenhäusern), kann in jedem Bundesstaate, entweder für das ganze
Staatsgebiet gleichmäßig, oder bezirksweise verschieden, ein Tarif auf-
gestellt und öffentlich bekanntgemacht werden, dessen Sätze die Erstattungs-
forderung nicht übersteigen darf.
§ 30 a. Erstattungs- und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses
Gesetzes erhoben werden, verjähren in zwei Jahren vom Ablauf des-
jenigen Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist.
§ 31. Der nach der Vorschrift des § 30 zur Kostenerstattung ver-
pflichtete Armenverband ist zur Ubernahme eines hilfsbedürftigen Deut-
schen verpflichtet, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen als
wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden
ist (§5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867,
Bundesgesetzbl. S. 55).
§ 32. Der zur Übernahme eines hilfsbedürftigen Deutschen ver-
pflichtete Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der 88§ 55
und 56 etwas anderes festgestellt worden ist — die Überführung des-
selben in seine unmittelbare Fürsorge verlangen.
Die Kosten der Überführung hat der verpflichtete Armenverband
zu tragen.
Beantragt hiernach der zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen ver-
pflichtete Armenverband dessen Überführung, und diese unterbleibt oder
verzögert sich durch die Schuld des Armenverbandes, welcher zur vor-
läufigen Unterstützung desselben verpflichtet ist, so verwirkt der letztere
dadurch für die Folgezeit, bezw. für die Zeit der Verzögerung, den An-
spruch auf Erstattung der Kosten.
§ 32a. Soweit nach Bestimmung der Landezsgesetze einzelne
Zweige der öffentlichen Armenpflege den Landarmenverbänden über-
tragen sind, gehen auf diese die Rechte und Pflichten der Ortsarmen-
verbände über.
8§ 33. Wird ein Deutscher, der keinen Unterstützungswohnsitz hat,
auf Verlangen einer ausländischen Staatsbehörde oder auf Antrag eines
Konsuls oder Gesandten des Reichs aus dem Auslande übernommen,