II. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. §5 12—19. 5
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und
bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so muß er von
dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden;
bezieht er kein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so kann er mit
Zustimmung des Reichskanzlers eingebürgert werden.
g 16.
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der Aus-
händigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber aus-
gefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter den Voraus-
setzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung.
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht
in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau
und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Auf-
genommenen oder Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht.
Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet ge-
wesen sind.
8 17.
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
. durch Entlassung (§88 18 bis 24),
. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (825),
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (88 26, 29),
. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29),
für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer be-
wirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation,
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen
eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer.
Se S—
l 18.
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und,
sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung
beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
– 19.
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter
und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts