Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

II. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. §5 12—19. 5 
Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und 
bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so muß er von 
dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, eingebürgert werden; 
bezieht er kein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so kann er mit 
Zustimmung des Reichskanzlers eingebürgert werden. 
g 16. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirksam mit der Aus- 
händigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hierüber aus- 
gefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter den Voraus- 
setzungen des § 14 oder des § 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung erstreckt sich, insofern nicht 
in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau 
und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Auf- 
genommenen oder Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht. 
Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet ge- 
wesen sind. 
8 17. 
Die Staatsangehörigkeit geht verloren 
. durch Entlassung (§88 18 bis 24), 
. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (825), 
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (88 26, 29), 
. durch Ausspruch der Behörde (§§ 27 bis 29), 
für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausländer be- 
wirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation, 
6. für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer. 
Se S— 
l 18. 
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, 
sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung 
beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau. 
– 19. 
Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder 
unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter 
und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts
	        
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