Metadata: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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wird nur eine Nachpvisitation mittelst Untersuchung einzelner Gegenstände 
vorgenommen, die Hälfte dieses Betrages. 
II. Fagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen 2c. 
Hinsichtlich der den Medizinalbeamten bei Dienstreisen zukommenden Tage- 
gelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen finden die Vorschriften unter 
Ziffer 1 des dritten Abschnittes (§§ 96 flg.) mit der Maßgabe Anwendung, daß 
1. dem Amtsphysikus, ingleichen dem Amtswundarzt, wenn der letztere 
approbirter Arzt ist, 
a) an Tagegeldern für jeden Kalenderteag 9 3, 
b) Nachtgelder nach Klasse V, 
J) Reisekosten „ „ V, 
2. dem Amtswundarzt, wenn derselbe nicht zu den approbirten Aerzten 
gehört, und dem Bezirksthierarzt 
a) an Tagegeldern für jeden Kalenderttgag 6 —7, 
b) Nachtgelder nach Klasse VI, 
JD) Reisekosten „ „ VI 
vergütet werden, vorbehältlich der näheren Bestimmungen des § 115. 
115. 
Fortsetzung. 
Rücksichtlich der Verrichtungsgebühren, Tagegelder, Nachtgelder und sonsti- 
gen Auslagen sind folgende nähere Bestimmungen zu beachten: 
1. Jeder Medizinalbeamte, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt 
bezieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches für 
amtliche Verrichtungen, welcher Art sie sein mögen, Verrichtungsgebühren 
aus den Staats= oder Gemeindekassen niemals, also auch nicht vor- 
schußweise, in Anspruch zu nehmen; insbesondere findet für den von ihm 
armen Kranken (im Sinne des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 
23. Febrnar 1850, 8§ 36) zu leistenden Beistand ein Anspruch auf Ver- 
richtungsgebühren an einen Armenverband des Großherzogthums nicht Statt. 
Wo jedoch arme Kranke im Sinne des gedachten Gesetzes zahlungsfähige 
alimentationspflichtige Ehegatten oder Verwandte, ingleichen wo verunglückte 
Personen Vermögen haben, bezüglich Selbstmörder solches hinterlassen, besteht
	        
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