Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

230 Anhang. Anlage Nr. 8. 
gesehen und behandelt wurde, so ist dies nicht ohne sachlichen Grund. 
Das Gesetz vom 31. Dezember 1842 soll, wie die mitgeteilte Entstehungs- 
geschichte, sein Inhalt und sein Zusammenhang mit dem gleichzeitig 
publizierten Gesetz über die Armenpflege ergeben, die Kollision des 
Rechts des einzelnen Individuums zur freien Wahl des Aufenthalts 
mit dem Recht und Interesse der Kommunen, gewissen Personen den 
Zuzug zu wehren, regeln. In diesem Gesetz ist der Zusammenhang 
jenes §8 2 Nr. 2 mit den sonstigen Normen desselben nicht nur ein äußer- 
licher; der § 2 sub 2 ist nicht nur, wie es bei der Nr. 1 desselben Para- 
graphen der Fall sein mag, aufgenommen, um das Recht der Freizügig- 
keit erschöpfend darzustellen. Indem man sich darauf beschränkte, den 
Gemeinden ein selbständiges Recht der Abwehr nur gegen die Angehörigen 
von Verbrechern während der Einsperrung dieser letzteren in den Straf- 
anstalten einzuräumen (§ 3 a. a. O.), nicht aber gegen entlassene Sträf- 
linge, würde der Mangel dieser Befugnis durch das der Landespolizei- 
behörde unter Nr. 2 des § 2 eingeräumte Recht ersetzt. Die Handhabung 
dieses Rechts soll aus polizeilichen Gründen erfolgen, aber nach Absicht 
des Gesetzgebers, worauf namentlich jene Verhandlung der Kommission 
des Staatsrats vom 4. Februar 1841 hinweist, nicht nur zur Aufrecht- 
erhaltung der öffentlichen Sicherheit, sondern auch zur Förderung des 
gemeinen Wohls, im Wohlfahrtsinteresse der Kommunen durch die 
Landespolizeibehörden im Sinne des § 3 der Verordnung vom 26. De- 
zember 1808 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialpolizei= und 
Finanzbehörden (Ges.-Samml. für 1806—10, S. 464 ff. und des § 7 
der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817, Ges.-Samml. S. 252). 
Von dieser Befugnis der Landespolizeibehörde ist die strafrechtlich ge- 
ordnete Polizeiaussicht wesentlich verschieden. Dieselbe wurzelt ledigsich 
in dem Berufe der Polizei zur Verhütung und Verfolgung von Ver- 
brechen (§8§ 2 u. 10, Tit. 17 T. II des Allg. Landr.). In diesem Berufe 
übt die Polizei die Aufsicht über alle Verdächtigen, auch die nicht be- 
straften. Bei gewissen Kategorien Bestrafter erheischt die öffentliche 
Sicherheit diese Aufsicht aber derartig, daß sie eine wesentliche Beschrän- 
kung der natürlichen Freiheit herbeiführt. Mit Rücksicht hierauf gewinnt 
sie den Charakter der Strafe, die durch richterliches Urteil verhängt wird, 
und zugleich erscheint es um so mehr gewiesen, ihre Ausübung in gewisse 
gesetzliche Schranken und Formen zu bringen, je intensiver sie gegen die 
Freiheit des Individuums wirkt (zu vgl. die Verhandlungen der ver- 
einigten ständischen Ausschüsse von 1848 über den Entwurf eines Straf- 
gesetzbuches bei Bleich, Bd. II S. 304 ff., Goldtammer, Die Materialien 
zum Strafgesetzbuche, T. I S. 147 ff. und 220, und Anhang III zu den 
Motiven des Entwurfs des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen 
Bund, Aktenstück Nr. 5 zu den Stenographischen Berichten des Reichs-
	        
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