Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 9. 235 
(IV.) Die Wirksamkeit desselben erlischt von Rechts wegen mit dem 
Ablauf der in Nr. 1—4 bezeichneten Zeiträume. 
(V.) Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Personen, 
welche in der Gemeinde ihres Aufenthalts das Bürgerrecht besitzen, keine 
Anwendung (val. Art. 1 Z. 3). 
Art. 58. (I.) Zur Verfügung der Aufenthaltsversagung und zur 
Wiederaufhebung einer solchen Verfügung sind die Oberämter, Kreis- 
regierungen und das Ministerium des Innern zuständig. Anträge auf 
Verfügung oder Wiederaufhebung einer Aufenthaltsversagung sind bei 
den Oberämtern anzubringen. 
(II.) Gegen die Verfügungen und Entscheidungen der Oberämter 
und Kreisregierungen steht sowohl dem Ausgewiesenen als dem die 
Ausweisung beantragenden Gemeinderat Beschwerde an die vorgesetzte 
Stelle zu. Diese Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlusts des Be- 
schwerderechts binnen zwei Wochen nach Eröffnung der angefochtenen 
Verfügung oder Entscheidung bei der verfügenden bezw. entscheidenden 
oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle 
schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Die Beschwerde hat 
aufschiebende Wirkung, wenn dieselbe seitens des Ausgewiesenen ein- 
gelegt wird. 
b) Verf. d. württ. Min. d. Innern, betreffend die Voll- 
ziehung des Gesetzes vom 17. Juni 1885 über die Ge- 
meindeangehörigkeit, vom 7. Oktober 1885. 
(Reg. Bl. S. 453.) 
Zu Art. 57 und 58. 
§ 27. (I.) Die Versagung des Aufenthalts in einer bestimmten 
Gemeinde auf Grund des Art. 57 ist nur dann zu verfügen, wenn dem 
ferneren Aufenthalt des Auszuweisenden in der Gemeinde sicherheits- 
oder sonstige polizeiliche Bedenken entgegenstehen und wenn zugleich 
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Auszuweisende 
in dieser Gemeinde seine schädliche Tätigkeit leichter und wirksamer zu 
entwickeln imstande sei, als an einem anderen Orte. 
(II.) Anträge der Gemeindebehörden auf Ausweisung bestrafter 
Personen nach Maßgabe des Art. 57 sind durch Angabe der gegen den 
ferneren Aufenthalt des Auszuweisenden in der Gemeinde bestehenden 
Bedenken gehörig zu begründen. Von den Oberämtern sind diese Anträge 
einer genauen Prüfung insbesondere auch in der Richtung zu unter- 
ziehen, ob denselben nicht etwa das Bestreben zugrunde liegt, sich durch
	        
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