Anhang. Anlage Nr. 9. 235
(IV.) Die Wirksamkeit desselben erlischt von Rechts wegen mit dem
Ablauf der in Nr. 1—4 bezeichneten Zeiträume.
(V.) Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Personen,
welche in der Gemeinde ihres Aufenthalts das Bürgerrecht besitzen, keine
Anwendung (val. Art. 1 Z. 3).
Art. 58. (I.) Zur Verfügung der Aufenthaltsversagung und zur
Wiederaufhebung einer solchen Verfügung sind die Oberämter, Kreis-
regierungen und das Ministerium des Innern zuständig. Anträge auf
Verfügung oder Wiederaufhebung einer Aufenthaltsversagung sind bei
den Oberämtern anzubringen.
(II.) Gegen die Verfügungen und Entscheidungen der Oberämter
und Kreisregierungen steht sowohl dem Ausgewiesenen als dem die
Ausweisung beantragenden Gemeinderat Beschwerde an die vorgesetzte
Stelle zu. Diese Beschwerde ist bei Vermeidung des Verlusts des Be-
schwerderechts binnen zwei Wochen nach Eröffnung der angefochtenen
Verfügung oder Entscheidung bei der verfügenden bezw. entscheidenden
oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle
schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung, wenn dieselbe seitens des Ausgewiesenen ein-
gelegt wird.
b) Verf. d. württ. Min. d. Innern, betreffend die Voll-
ziehung des Gesetzes vom 17. Juni 1885 über die Ge-
meindeangehörigkeit, vom 7. Oktober 1885.
(Reg. Bl. S. 453.)
Zu Art. 57 und 58.
§ 27. (I.) Die Versagung des Aufenthalts in einer bestimmten
Gemeinde auf Grund des Art. 57 ist nur dann zu verfügen, wenn dem
ferneren Aufenthalt des Auszuweisenden in der Gemeinde sicherheits-
oder sonstige polizeiliche Bedenken entgegenstehen und wenn zugleich
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Auszuweisende
in dieser Gemeinde seine schädliche Tätigkeit leichter und wirksamer zu
entwickeln imstande sei, als an einem anderen Orte.
(II.) Anträge der Gemeindebehörden auf Ausweisung bestrafter
Personen nach Maßgabe des Art. 57 sind durch Angabe der gegen den
ferneren Aufenthalt des Auszuweisenden in der Gemeinde bestehenden
Bedenken gehörig zu begründen. Von den Oberämtern sind diese Anträge
einer genauen Prüfung insbesondere auch in der Richtung zu unter-
ziehen, ob denselben nicht etwa das Bestreben zugrunde liegt, sich durch