Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

248 Anhang. Anlage Nr. 18. 
auf das für die einzelnen Verwaltungsgegenstände bestehende besondere 
Recht als einen Grund absoluter Nichtigkeit auf dem Gebiete der Ver- 
waltung zu behandeln. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, 
daß die dem Kläger zur Last gelegte Täuschung nur unter der Voraus- 
setzung hätte in Betracht kommen können, daß es zulässig erschiene, in 
eine Nachprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der stattgehabten 
Naturalisation zum Zwecke ihrer etwaigen Kassierung einzutreten. Ganz 
dem entsprechend ist denn auch in dem Erlasse des herzoglichen Ministe- 
riums an den Kläger vom 8. Dezember vor. Is. gänzlich davon abge- 
sehen, dem Momente der Erschleichung eine selbständige Bedeutung bei- 
zulegen. 
Der durch Aushändigung der Naturalisationsurkunde seitens des 
zuständigen Stadtrats zu Gotha erfolgten Naturalisierung des Klägers 
muß nach alledem auch jetzt noch volle rechtliche Wirkung beigemessen 
werden. — Kläger ist folgeweise auch jetzt noch als Reichsangehöriger 
zu betrachten, und seiner Ausweisung steht der § 1 des Freizügigkeits- 
gesetzes vom 1. November 1867 entgegen. 
Anlage Nr. 13. 
Zirkular an sämtliche kgl. Regierungspräsidenten und an 
den kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, 
sowie abschriftlich an sämtliche kgl. Oberpräsidenten, be- 
treffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden. 
(MBl. i. V. Nr. 2 vom 28. Februar 1895.) 
Auch bei den in dem letzten Jahre erfolgten Naturalisationen ist, 
wie die eingereichten Nachweisungen der Naturalisierten und die zur 
Erläuterung einzelner Fälle erstatteten Berichte erkennen lassen, wieder 
vielfach nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren worden. Ins- 
besondere hat nicht selten die Erteilung einer Naturalisationsurkunde 
stattgefunden, wenn dieselbe hätte abgelehnt werden sollen. Dies ist um 
so unerwünschter, als nach dem Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts 
vom 23. Juni 1886 (Entsch. Bd. XIII S. 408) die Zurücknahme einer 
einmal erfolgten Naturalisation ausgeschlossen ist. 
Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes (die in der ausländischen 
Gesetzgebung vielfach dazu geführt hat, daß Naturalisationen nur durch 
Parlamentsbeschluß, durch Spezialgesetz oder Entschließung des Landes- 
herrn erfolgen können) sehe ich mich daher veranlaßt, die Gewährung 
derartiger Gesuche für einige Zeit von meiner Zustimmung abhängig
	        
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