Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Fremden  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  Apparatenzimmern  der  Telegraphenstationen
während  des  Telegraphirens  nicht  zu  gestatten.

II.  Abschnitt.
Annahme  der  Depeschen.

Berechtigung  #8.  Die  Benützung  der  Telegraphen  der  Vereinsregierungen  steht  Jedermann  ohne
Kenun  des  Ausnahme  zu.
TLelegraphen.  Die  Aufgabe  von  Depeschen  Behufs  der  Telegraphirung  kann  nur  bei  den  Telegraphenstationen

  erfolgen.
Telegraphirung  &  9.  Die  Telegraphenstationen  sind  zur  Uebernahme  telegraphischer  Depeschen  nach
nach  Stations=  jeder  andern  Telegraphenstation  befugt;  auch  kann  die  Annahme  telegraphischer  Depeschen
und  anderen  zur  Beförderung  über  die  Endpunkte  der  Telegraphenlinie  hinaus  oder  nach  seitwärts  derselben
gelegenen  Orten  stattfinden,  in  welchem  Falle  die  Weiterbeförderung  von  der  letzten  Telegraphenstation,
  nach  Bestimmung  des  Absenders  entweder  durch  die  Post  in  recommandirten
Briefen  oder  mittels  Estaffete,  oder  bei  geringen  Entfernungen  mittels  Boten  erfolgt.

Ist  bei  Beförderung  einer  Depesche  über  den  Endpunkt  der  Telegraphenlinie  hinaus  oder
nach  seitwärts  derselben  gelegenen  Orten  eine  Verfügung  getroffen  worden,  welche  von  Dem
abweicht,  was  der  Aufgeber  hierüber  angeordnet  hatte,  so  ist  dieser  Vorgang  und  dessen  Veranlassung
  der  Aufgabsstation  telegraphisch  mitzutheilen.

Beschränkung  10.  Jnnwieweit  einzelne  Telegraphenstationen  zur  Beförderung  gewisser  Arten  von

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emzeksssm  Correspondenz  nicht  befugt  sind,  wird  von  jeder  Vereinsregierung  bestimmt.

Dienststunden  &  11.  Die  Telegraphenbüreaus  sind  täglich,  mit  Einschluß  der  Sonn=  und  Festtage,
der  Stationen.  a)  vom  1  sten  April  bis  Ende  September  jeden  Jahres  von  7  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr
Abends  und
b)  vom  isten  October  bis  Ende  März  jeden  Jahres  von  8  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr
Abends,
für  die  Aufgabe  offen  zu  halten.
Depeschen,  welche  außerhalb  jener  Stunden  aufgegeben  werden  sollen,  müssen  vor  9  Uhr
Abends  unter  Erlegung  des  Minimalbetrags  für  die  nächtliche  Beförderung  auf  der  betreffenden
  Strecke  angemeldet  werden,  in  welchem  Falle  die  betheiligte  Station  den  übrigen  Stationen
  von  dem  zu  erwartenden  späteren  Eingange  der  Depesche  sogleich  Nachricht  zu  geben  hat.
In  jedem  anderen  Falle  werden  Vorausbestellungen  nicht  berücksichtigt.
Die  obigen  Zeitbestimmungen  sind  nach  der  mittleren  Zeit  jedes  Orts  zu  verstehen.
Ausgleichung  #12.  Um  Unregelmaßigkeiten  vorzubeugen,  welche  aus  den  Abweichungen  der  mittleren
der  Differenzen.  Zeiten  an  den  verschiedenen  Stationsorten  entstehen  können,  werden  die  Uhren  aller  Telegraphenstationen
  einer  und  derselben  Regierung  nach  der  mittleren  Zeit  der  Hauptstadt  des  betreffenden
  Staats  gerichtet  werden.