Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

262 Anhang. Anlage Nr. 20. 
hat diese Wirkung nur dann, wenn der Familienrat seine Zustimmung 
erteilt. 
2. Die vorstehende Bestimmung findet auch auf emanzipierte 
Minderjährige Anwendung, sofern sie in Elsaß-Lothringen geboren sind. e) 
Emanzipierte Minderjährige, welche nicht in Elsaß-Lothringen ge- 
boren sind, stehen in bezug auf das Optionsrecht den Großjährigen gleich. 
Anlage Ur. 20. 
Artikel XII. 
1. Vorbehaltlich der Zustimmung des britischen Parlaments wird 
die Souveränetät über die Insel Helgoland nebst deren Zubehörungen 
von Ihrer britischen Majestät an Se. Majestät den Deutschen Kaiser 
abgetreten. 
2. Die deutsche Regierung wird den aus dem abgetretenen Gebiet 
herstammenden Personen die Befugnis gewähren, vermöge einer vor 
dem 1. Januar 1892 von ihnen selbst oder bei minderjährigen Kindern 
von deren Eltern oder Vormündern abzugebenden Erklärung die britische 
Staatsangehörigkeit zu wählen. 
3. Die aus dem abgetretenen Gebiet herstammenden Personen und 
ihre vor dem Tage der Unterzeichnung dieser Übereinkunft geborenen 
Kinder bleiben von der Erfüllung der Wehrpflicht im Kriegsheer und 
in der Flotte in Deutschland befreit. 
4. Die zurzeit bestehenden heimischen Gesetze und Gewohnheiten 
bleiben, soweit es möglich ist, unverändert fortbestehen. 
5. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, bis zum 1. Januar 
1910 den zurzeit auf dem abgetretenen Gebiet in Geltung befindlichen 
Zolltarif nicht zu erhöhen. 
6. Alle Vermögensrechte, welche Privatpersonen oder bestehende 
Korporationen der britischen Regierung gegenüber in Helgoland er- 
worben haben, bleiben aufrechterhalten; die ihnen entsprechenden Ver- 
pflichtungen gehen auf Se. Majestät den Deutschen Kaiser über. Unter 
dem Ausdruck „Vermögensrechte“ ist das Signalrecht des Lloyd in- 
begriffen. 
e) Der emanzipierte Minderzährige ist demnach nach Ziff. 1 für sich allein 
nicht berechtigt, das Optionsrecht gültig auszuüben, ebensowenig wie der von 
seinen Eltern emanzipierte Minderjährige auch mit Zustimmung seines Pflegers 
und des Familienrats eine gültige Optionserklärung für sich allein abgeben 
kann (ROH#. 24. Juni und 1. Dez. 1876, Jurist. Zeitschrift für Elsaß-Lothringen).
	        
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