Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 25. 271 
Anlage Ur. 25. 
a) Viederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche 
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 
Vom 13. November 1909. 
(Röl. 1911 S. 887 ff.). 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen 
des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 
von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen des zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden 
Niederlassungsvertrags vom 31. Mai 1890 in verschiedenen Punkten zu 
verbessern und zu ergänzen, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen neuen Nieder- 
lassungsvertrag abzuschließen usw. usw. 
Art. 1. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen 
berechtigt sein, sich in dem Gebiete des anderen Teiles ständig nieder- 
zulassen oder dauernd oder zeitweilig aufzuhalten, wenn und solange sie 
die dortigen Gesetze und Polizeiverordnungen befolgen. 
Um dieses Recht beanspruchen zu können, müssen sie mit einem 
gültigen Heimatscheine versehen sein. 
Die beiden Teile werden sich gegenseitig mitteilen, welche Be- 
hörden zur Ausstellung der Heimatscheine und zur Anerkennung der 
Staatsangehörigkeit zuständig sind. 
Art. 2. Durch die Bestimmungen des Artikel 1 wird nicht berührt 
das Recht jedes vertragschließenden Teiles, Angehörigen des anderen 
Teiles die Niederlassung oder den Aufenthalt zu untersagen, sei es infolge 
eines strafgerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen der inneren oder 
äußeren Sicherheit des Staates, sei es aus sonstigen polizeilichen Gründen, 
insbesondere aus Gründen der Gesundheits-, Sitten- oder Armenpolizei. 
Art. 3. Jeder vertragschließende Teil behält sich vor, den An- 
gehörigen des anderen Teiles, die ihm früher angehört und die Staats- 
angehörigkeit vor Erfüllung ihrer militärischen Pflichten verloren haben, 
die Niederlassung oder den Aufenthalt zu untersagen. Jedoch soll von 
der Ausübung dieser Befugnis abgesehen werden, wenn sich bei der 
Prüfung der Verhältnisse ergibt, daß der Wechsel der Staatsangehörig- 
keit in gutem Glauben und nicht zur Umgehung der militärischen Pflichten 
herbeige führt ist. 
Art. 4. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die 
sich in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder auf-
	        
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