Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 25g. 289 
Schweiz in Identifikationshaft befindlichen Deutschen, für die sonst eine 
unerwünschte Haftverlängerung herbeigeführt wird. 
Bei verwickelteren und umfangreicheren Anfragen wird dagegen 
seitens der Schweiz der diplomatische Weg eingeschlagen werden. 
3. Nach Artikel 7 des Vertrages (vergl. die oben erwähnte Aus- 
führungsanweisung „Zum Artikel 7“, Abs. 5) ist im Interesse der Erhal- 
tung des Zusammenhanges der Familie die Ausweisung einzelner Kinder 
ohne ihre erwerbsfähigen Eltern, sofern auch diese dem anderen Teile an- 
gehören oder angehört haben, unzulässig. Es darf vielmehr in derartigen 
Fällen nur die gliechzeitige Ausweisung der ganzen Familie erfolgen. 
Um eine solche Ausweisung in Fällen, in denen die Eltern in der 
Schweiz eine ihren eigenen Lebensunterhalt einbringende Tätigkeit ge- 
funden haben, zu verhindern, empfiehlt es sich, daß der heimatliche 
Armenverband zur Unterstützung des hilfsbedürftigen Kindes dem be- 
treffenden schweizerischen Armenverbande entsprechende Zuschüsse leistet. 
Ist aber der Familienzusammenhang durch die Unterbringung des Kindes 
in einer Anstalt schon aus dieser Veranlassung zerrissen, so wird sich die 
Leistung von Zuschüssen nur dann empfehlen, wenn diese sich in der 
Schweiz nicht höher stellen wie die Unterstützungskosten für das Kind in 
Deutschland. Sind die letzteren dagegen niedriger wie die an den schweize- 
rischen Armenverband zu leistenden Zuschüsse, so wird vorzuziehen sein, 
das Kind ohne seine Eltern zu übernehmen. Im obigen Sinne ist in 
derartigen Fällen in geeigneter Weise auf die inländischen Armenverbände 
hinzuwirken. 
Eure (Tit.) ersuche ich ergebenst, das nach dem Vorstehenden Er- 
forderliche baldgefälligst zu veranlassen. 
Berlin, den 9. Februar 1913. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: v. Kitzing. 
An die Herren Regierungspräsidenten und den 
Herrn Polizeipräsidenten, hier. « 
Anlage Nr. 25 g. 
1. Das Verzeichnis der deutschen Behörden 
ist in der Anlage Nr. 31, Rubrik 3, aufgeführt. 
2. Verzeichnis der schweizerischen Behörden, die zur An- 
erkennung der Staatsangehörigkeit befugt sind. 
Zürich. Direktion der Justiz und Polizei des Kantons Zürich 
in Zürich. 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 19
	        
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