Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

292 Anhang. Anlage Nr. 26. 
heimzuschaffenden Hilfsbedürftigen belgischer Herkunft durch die zu- 
ständigen deutschen Behörden dem Ober-Polizeikommissariat zu Lüttich 
zugeführt werden. 
Die Bestimmung der Ubergabeorte kann mit Zustimmung beider 
Teile abgeändert werden. 
Art. 6. Ein Ersatz derjenigen Kosten, welche in Gemähheit der 
vorstehenden Artikel durch Armenunterstützung, Verpflegung, ärztliche 
Behandlung oder Heimschaffung entstanden sind, soll gegen die Staats., 
Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen Teils, welchem der 
Hilfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden dürfen. Ebenso- 
wenig ist ein solcher Anspruch bezüglich etwa entstandener Beerdigungs- 
kosten zulässig. 
Art. 7. Die Übernahme kann unterbleiben, wenn die Beteiligten sich 
darüber einigen, daß dem betreffenden Hilfsbedürftigen an dem Orte, 
wo er sich befindet, die weitere Fürsorge gegen Erstattung der Kosten 
seitens des dazu Verpflichteten zuteil wird. 
Art. 8. Diejenigen, welche eine Armenunterstützung oder sonstige 
Kosten für einen Hilfsbedürftigen bestritten haben, können die Erstattung 
derselben vor den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des 
Landes, welchem der Hilfsbedürftige angehört, gegen diesen selbst oder 
gegen die zu seiner Unterhaltung zivilrechtlich verpflichteten Personen 
verfolgen. 
Art. 9. Ein jeder der vertragenden Teile behält sich das Recht 
vor, die gegenwärtige Ubereinkunft mittels vorgängiger Benachrichtigung 
mit sechsmonatlicher Frist aufzukündigen. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, auf Grund erhaltener 
Ermächtigung, die gegenwärtige Deklaration in doppelter Ausfertigung 
vollzogen. 
Brüssel, den 7. Juli 1877. 
Graf von Brandenburg. 
(L. S.) 
Comte d'Aspremont-Lynden. 
(L. S.)
	        
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