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Anhang. Anlage Nr. 31.
Laufenbe Nr.
Behörden, welche befugt sind,
Staaten
zur
das Anerkenntnis der Verpflichtung
bernahme eines auszuweisenden
Staatsangehörigen abzugeben:
Gegenüber der
Schweiz und den
Niederlanden
Gegenüber den
deutschen
Bundesstaaten
Heimatscheine
und Staats-
angehörigkeits.
ausweise
auszustellen.
3
4
5
Groß-
Lessen.
Kreis Heidelberg.
Eppingen,
Heidelberg,
Sinsheim, Wiesloch.
Kreis Mosbach.
Adelsheim, Bopberg.
Buchen, Eberbach.
Mosbach,
Tauberbischofsheim,
Wertheim.
Die Großherzoglichen
herzogtum Kreisämter, u. zwar:
Provinz
Starkenburg.
Bensheim,
Darmstadt, Dieburg,
Erbach, Groß-Gerau,
Heppenheim,
Offenbach.
Provinz
Oberhessen.
Mlsfeld, Büdingen,
Friedberg, Gießen.
Lauterbach, Schotten.
Provinz
Rheinhessen.
Alzey, Bingen,
Mainz, Oppenheim,
Worms.
Groß-
erzogtum
Das Großherzogliche
Ministerium des
Mecklen= Innern zu Schwerin.
burg-
chwerin.
Groß-
erzogtum
Sachsen-
Weimar.
Die Großherzoglichen
Direktoren des I.
Verwaltungsbezirks
in Weimar, des II.
Verwaltungsbezirks
in Apolda, des III.
Verwaltungsbezirks
Wie in Spalte 3.
Wie in Spalte 3.
Wie in Spalte 3.
Wie in Spalte 3.
Wie in Spalte 3.
Wie in Spalte 3.