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die Hunde, welche er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen
werden, ohne Unterschied, ob der Schuldige Eigenthümer ist oder nicht.
913.
814.
Unverändert.
Unverändert.
D. Sweite Berathung.
85. Sitzung am 3. Juli 1895.
Präsident: Ich gehe über zum zweiten Gegenstand der Tagesordnung:
Zweite Berathung des Entwurfs eines Jagdscheingesetzes.
Berichterstatter ist der Abgeordnete Busch.
Ich eröffne die Diskussion über den § 1. — Der Herr Berichterstatter verzichtet.
Das Wort wird nicht verlangt; die Diskussion ist geschlossen. Wir kommen zur
Abstimmung. Ich bitte, daß diejenigen Herren, die den § 1 annehmen wollen, sich
erheben. (Geschieht.)
Das ist die Majorität; § 1 ist angenommen.
Dann eröffne ich die Diskussion über § 2. — Auch hier wird das Wort nicht
verlangt; ich schließe die Diskussion und bitte, daß diejenigen sich erheben, die den
8 2 annehmen wollen. (Geschieht.)
Das ist die Majorität; § 2 ist auch angenommen.
Vizepräsident Dr. Freiherr v. Heereman (den Vorsitz übernehmend): Ich
eröffne die Besprechung des § 3. Hierzu liegen folgende Anträge vor:
Von dem Abgeordneten Hofmann, Nr. 285 der Drucksachen:
den § 3 Nr. 2 folgendermaßen zu fassen:
„2. für einen Umkreis von 10 Kilometer um den Wohnsitz des Jagdscheinlösers
(Bezirksjagdschein).
Auf diesem Jagdschein sind die Jagdbezirke, welche ganz oder zum
Theil in diesem Umkreise liegen, anzugeben."“
Von dem Abgeordneten Willebrand, Nr. 297 der Drucksachen:
Dem § 3 am Schlusse folgenden neuen Absatz zuzufügen:
„Der Kreisjagdschein der Besitzer einer Privatjagd sowie der zum
Hausstand derselben gehörigen Familienmitglieder hat auch für diejenigen
Grundstücke der Privatjagd Gültigkeit, welche in einen anderen
Kreis überschießen.
Diese erweiterte Gültigkeit ist in dem Kreisjagdschein auszudrücken."
Von dem Abgeordneten Jaeckel, Nr. 301 der Drucksachen:
1 a) Den § 3 in folgender Fassung anzunehmen:
„Jagdscheine werden auf die Dauer eines Jahres für den Umfang der
Monarchie ausgestellt.“
1b) Dem § 4 in Absatz 1 folgende Fassung zu geben:
„Für den Jagdschein ist eine Abgabe von 5 Mark zu entrichten. An
Personen, welche weder Angehörige eines deutschen Bundesstaates sind
noch in Preußen einen Wohnsitz haben, werden Jagdscheine gegen eine
Abgabe von 10 Mark ausgegeben.“