Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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die  Hunde,  welche  er  bei  der  Zuwiderhandlung  bei  sich  geführt  hat,  eingezogen
werden,  ohne  Unterschied,  ob  der  Schuldige  Eigenthümer  ist  oder  nicht.

913.
814.

Unverändert.

Unverändert.

D.  Sweite  Berathung.

85.  Sitzung  am  3.  Juli  1895.
Präsident:  Ich  gehe  über  zum  zweiten  Gegenstand  der  Tagesordnung:
Zweite  Berathung  des  Entwurfs  eines  Jagdscheingesetzes.

Berichterstatter  ist  der  Abgeordnete  Busch.

Ich  eröffne  die  Diskussion  über  den  §  1.  —  Der  Herr  Berichterstatter  verzichtet.
Das  Wort  wird  nicht  verlangt;  die  Diskussion  ist  geschlossen.  Wir  kommen  zur
Abstimmung.  Ich  bitte,  daß  diejenigen  Herren,  die  den  §  1  annehmen  wollen,  sich
erheben.  (Geschieht.)

Das  ist  die  Majorität;  §  1  ist  angenommen.

Dann  eröffne  ich  die  Diskussion  über  §  2.  —  Auch  hier  wird  das  Wort  nicht
verlangt;  ich  schließe  die  Diskussion  und  bitte,  daß  diejenigen  sich  erheben,  die  den
8  2  annehmen  wollen.  (Geschieht.)

Das  ist  die  Majorität;  §  2  ist  auch  angenommen.

Vizepräsident  Dr.  Freiherr  v.  Heereman  (den  Vorsitz  übernehmend):  Ich
eröffne  die  Besprechung  des  §  3.  Hierzu  liegen  folgende  Anträge  vor:

Von  dem  Abgeordneten  Hofmann,  Nr.  285  der  Drucksachen:

den  §  3  Nr.  2  folgendermaßen  zu  fassen:
„2.  für  einen  Umkreis  von  10  Kilometer  um  den  Wohnsitz  des  Jagdscheinlösers
  (Bezirksjagdschein).

Auf  diesem  Jagdschein  sind  die  Jagdbezirke,  welche  ganz  oder  zum
Theil  in  diesem  Umkreise  liegen,  anzugeben."“

Von  dem  Abgeordneten  Willebrand,  Nr.  297  der  Drucksachen:

Dem  §  3  am  Schlusse  folgenden  neuen  Absatz  zuzufügen:

„Der  Kreisjagdschein  der  Besitzer  einer  Privatjagd  sowie  der  zum
Hausstand  derselben  gehörigen  Familienmitglieder  hat  auch  für  diejenigen
  Grundstücke  der  Privatjagd  Gültigkeit,  welche  in  einen  anderen
Kreis  überschießen.

Diese  erweiterte  Gültigkeit  ist  in  dem  Kreisjagdschein  auszudrücken."

Von  dem  Abgeordneten  Jaeckel,  Nr.  301  der  Drucksachen:

1  a)  Den  §  3  in  folgender  Fassung  anzunehmen:

„Jagdscheine  werden  auf  die  Dauer  eines  Jahres  für  den  Umfang  der
Monarchie  ausgestellt.“

1b)  Dem  §  4  in  Absatz  1  folgende  Fassung  zu  geben:

„Für  den  Jagdschein  ist  eine  Abgabe  von  5  Mark  zu  entrichten.  An
Personen,  welche  weder  Angehörige  eines  deutschen  Bundesstaates  sind
noch  in  Preußen  einen  Wohnsitz  haben,  werden  Jagdscheine  gegen  eine
Abgabe  von  10  Mark  ausgegeben.“