Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

  
  
  
  
  
  
Anhang. Anlage Nr. 81. 327 
Behörden, welche befugt sind, 
* das Anerkenntnis der Verpflichtung 
zur Übernahme eines auszuweisenden Heimatscheine 
2 Staaten Staatsangehörigen abzugeben: und Staats- 
5 Gegenüber der Gegenüber den angeheriglents 
Schweiz und den deutschen auszustellen. 
Niederlanden Bundesstaaten 
1 2 3 4 5 
16/ Fürsten- Die Fürstlichen Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
tum Landräte zu 
Schwarz-Sondershausen, 
burg= Anrnstadt und Gehren. 
Sonders- 
hausen. 
178ürsten= Die Fürstlichen Land= Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
tum ratsämter zu Rudol- " 
Schwarz= stadt, Königsee und 
burg- Frankenhauhen. 
Rudol- 
stadt. 
18 Fürsten- Der Königl. Landes. Wie in Spalte 3. Die Fürstlichen Kreis- 
direktor der Fürsten. amtmänner für den 
* tümer Waldeck und Kreis der Twiste zu 
und Pyr- Pyrmont. Arolsen, für den 
mont. Kreis des Eisenbergs 
zu Corbach, für den 
Kreis der Eder zu 
Wildungen, für den 
Kreis Pyrmont zu 
Pyrmont. 
19 Fürsten- Die Fürstliche Landes. Das Fürstliche Wie in Spalte 3. 
regierung zu Greiz. Landratsamt zu 
meltr. L. Greiz. 
20| Fürsten= Das Fürstliche Mini. Wie in Spalte 3. Die Fürstlichen Land- 
tum sterium, Abteilung ratsämter, 
Reußj. L.für das Innere, zu der Stadtrat zu Gera, 
Gera. der Stadtgemeinde- 
vorstand zu Schleiz. 
Eine Beglaubigung d. 
Ministeriums ist er- 
forderlich. 
218Fürsten= Das Fürstl. Ministe= Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
tum rium zu Bückeburg. 
Schaum- 
burg- 
Lippe. 
22 Fürsten- Die Fürstl. Regierung Wie in Spalte 3. Wie in Spalte 3. 
zu Detmold. 
l Lippe 
  
  
  
  
 
	        
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