Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb der Staatsangehörigkeit. 8 3. 19 
hielt, die Zurückwandernden, die ihre Kinder der Militärpflicht entzogen, aus- 
zuweisen und daß diese Maßregel von der dänischen Behörde für unberechtigt 
erachtet wurde. Die hierdurch hüben und drüben entstandenen Mißstimmungen 
sollten durch den Vertrag vom 11. Jan. 1907 ihr Ende finden. 
Dieser Vertrag lautet: Z 
„Nachdem durch den Wiener Friedensvertrag vom 80. Oktober 1864 
und durch die Dispositionen, die Seine Majestät der König von Preußen 
und Seine Mgjestät der Kaiser von Osterreich im Verfolg des genannten 
Vertrages getroffen haben, die Grenzen zwischen Preußen und Dänemark 
festgestellt worden sind, haben Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König 
von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, das hierbei Preußen auf 
dessen Antrag vertritt, und Seine Majestät der König von Dänemark, von 
dem übereinstimmenden Wunsche beseelt, die in gewissen Bevölkerungs- 
kreisen, insonderheit in bezug auf ihre Staatsangehörigkeitsverhält- 
nisse, bestehende Beunruhigung beseitigt zu sehen, sowie in der Erwartung, 
daß durch diesen Vertrag diese von beiden Teilen beabsichtigte Wirkung 
völlig erreicht werden wird, indem jede der beiden Regierungen in ihrem 
Staatsgebiete im Rahmen der Gesetze ihres Landes zu diesem Ziele in jeder 
Weise zu wirken sich anheischig macht, zu ihren Bevollmächtigten für den 
Abschluß eines Vertrages hierüber ernannt: Seine Majestät der Deutsche 
Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Staatssekretär des Auswärtigen 
Amts, Wirklichen Geheimen Rat Heinrich Leonhard von Tschirschky und 
Bögendorff, Seine Majestät der König von Dänemark: Allerhöchstihren 
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Kammerherrn 
Johan Henrik von Hegermann--Lindencrone, welche, nachdem die beider- 
seitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden worden sind, 
sich über die nachfolgenden Artikel geeinigt haben. Artikel I. Die preußische 
Regierung wird den im preußischen Staatsgebiete wohnhaften staatenlosen 
Optantenkindern, d. h. den nach der Optionserklärung des Vaters aber 
vor dem Inkrafttreten des dänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 
19. März 1898 außerhalb Dänemarks geborenen Kindern auf ihren Antrag 
bei dem Vorhandensein der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen die 
preußische Staatsangehörigkeit verleihen. Artikel II. Durch die Bestim- 
mungen des vorstehenden Artikels wird das Recht eines jeden der vertrag- 
schließenden Teile, Angehörigen des anderen Teiles entweder infolge ge- 
richtlichen Urteils oder aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit 
des Staates, oder aus Gründen der Armen= und Sittenpolizei den Aufent- 
halt zu versagen, nicht berührt. Diese Befugnis besteht für die königlich 
preußische Regierung auch hinsichtlich der Optantenkinder, welche von dem 
ihnen im Artikel I gewährten Rechte, preußische Staatsangehörige zu werden, 
keinen Gebrauch gemacht haben oder deren Anträge mangels der gesetzlichen 
Voraussetzungen abgelehnt werden mußten. Diesen Optantenkindern wird 
die dänische Regierung den Aufenthalt in Dänemark, insoweit nicht andere 
Gründe des dänischen Rechts dafür vorliegen, nicht verschränken. Artikel III. 
Die beiden Regierungen sind darüber einverstanden, daß unter Optanten. 
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