Erwerb der Staatsangehörigkeit. 8 3. 19
hielt, die Zurückwandernden, die ihre Kinder der Militärpflicht entzogen, aus-
zuweisen und daß diese Maßregel von der dänischen Behörde für unberechtigt
erachtet wurde. Die hierdurch hüben und drüben entstandenen Mißstimmungen
sollten durch den Vertrag vom 11. Jan. 1907 ihr Ende finden.
Dieser Vertrag lautet: Z
„Nachdem durch den Wiener Friedensvertrag vom 80. Oktober 1864
und durch die Dispositionen, die Seine Majestät der König von Preußen
und Seine Mgjestät der Kaiser von Osterreich im Verfolg des genannten
Vertrages getroffen haben, die Grenzen zwischen Preußen und Dänemark
festgestellt worden sind, haben Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König
von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, das hierbei Preußen auf
dessen Antrag vertritt, und Seine Majestät der König von Dänemark, von
dem übereinstimmenden Wunsche beseelt, die in gewissen Bevölkerungs-
kreisen, insonderheit in bezug auf ihre Staatsangehörigkeitsverhält-
nisse, bestehende Beunruhigung beseitigt zu sehen, sowie in der Erwartung,
daß durch diesen Vertrag diese von beiden Teilen beabsichtigte Wirkung
völlig erreicht werden wird, indem jede der beiden Regierungen in ihrem
Staatsgebiete im Rahmen der Gesetze ihres Landes zu diesem Ziele in jeder
Weise zu wirken sich anheischig macht, zu ihren Bevollmächtigten für den
Abschluß eines Vertrages hierüber ernannt: Seine Majestät der Deutsche
Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Staatssekretär des Auswärtigen
Amts, Wirklichen Geheimen Rat Heinrich Leonhard von Tschirschky und
Bögendorff, Seine Majestät der König von Dänemark: Allerhöchstihren
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Kammerherrn
Johan Henrik von Hegermann--Lindencrone, welche, nachdem die beider-
seitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden worden sind,
sich über die nachfolgenden Artikel geeinigt haben. Artikel I. Die preußische
Regierung wird den im preußischen Staatsgebiete wohnhaften staatenlosen
Optantenkindern, d. h. den nach der Optionserklärung des Vaters aber
vor dem Inkrafttreten des dänischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
19. März 1898 außerhalb Dänemarks geborenen Kindern auf ihren Antrag
bei dem Vorhandensein der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen die
preußische Staatsangehörigkeit verleihen. Artikel II. Durch die Bestim-
mungen des vorstehenden Artikels wird das Recht eines jeden der vertrag-
schließenden Teile, Angehörigen des anderen Teiles entweder infolge ge-
richtlichen Urteils oder aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit
des Staates, oder aus Gründen der Armen= und Sittenpolizei den Aufent-
halt zu versagen, nicht berührt. Diese Befugnis besteht für die königlich
preußische Regierung auch hinsichtlich der Optantenkinder, welche von dem
ihnen im Artikel I gewährten Rechte, preußische Staatsangehörige zu werden,
keinen Gebrauch gemacht haben oder deren Anträge mangels der gesetzlichen
Voraussetzungen abgelehnt werden mußten. Diesen Optantenkindern wird
die dänische Regierung den Aufenthalt in Dänemark, insoweit nicht andere
Gründe des dänischen Rechts dafür vorliegen, nicht verschränken. Artikel III.
Die beiden Regierungen sind darüber einverstanden, daß unter Optanten.
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