364 Anhang. Anlage Nr. 4.
C. Von der Ubertragung ist bei der Wichtigkeit, die den Ausweis-
papieren — besonders in armenrechtlicher Beziehung — beiwohnt und
mit Rücksicht auf die bei ihrer Erteilung nicht selten auftretenden schwierigen
Rechtsfragen, ein beschränkter Gebrauch zu machen. Demgemäß empfiehlt
sie sich nur insoweit, als die Erteilung der Ausweispapiere durch den
Regierungspräsidenten selbst diesem eine unverhältnismäßig große
Arbeitslast verursachen würde. In der Regel wird nur die Ausfertigung
der Staatsangehörigkeitsausweise zu übertragen, die der Heimatscheine
aber vom Regierungspräsidenten in der Hand zu behalten sein. Nur
da, wo ein sehr starker Abfluß der Bevölkerung nach dem Auslande statt-
findet, darf die Erteilung beider Ausweispapiere den Unterbehörden
übertragen werden.
D. Die Unterbehörden haben die von ihnen ausgefertigten Staats-
angehörigkeitsausweise und Heimatscheine in je ein besonderes Verzeichnis
einzutragen, das enthalten muß:
1. Namen, Stand, Wohnung, Datum und Ort der Geburt des Antrag-
stellers,
2. gegebenen Falles Namen der Ehefrau, Namen, Datum und Ort
der Geburt seiner Kinder,
3. den Staat, für den der Ausweis beantragt war,
4. die Dauer der Gültigkeit des Ausweises,
5. Auskunft über die Militärverhältnisse des Nachsuchenden und
eventuell seiner Söhne. Die Regierungspräsidenten haben in einer
den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise — etwa durch
Einforderung der Verzeichnisse, bei Gelegenheit von Revisionen
an Ort und Stelle usw. — zu kontrollieren, ob die Unterbehörden
den ihnen obliegenden Verpflichtungen nachkamen und ihre
Befugnisse nicht überschreiten. "
E. Nach welchem Lande die Heimatscheine zu erteilen sind, hat
auch künftig auf die Frage der Übertragbarkeit der Ausfertigung der
Scheine keinen Einfluß.
II. Vorenthaltung und Beschränkung.
Die Erteilung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsaus-
weisen ist — abgesehen von Personen, welche die preußische Staats-
angehörigkeit nicht mehr besitzen — zu versagen:
1. Personen, die in Deutschland bestraft sind, sofern sie sich der
Strafvollstreckung entziehen, und die Strafe noch nicht verjährt ist, sowie
Personen, die steckbrieflich verfolgt werden. Solchen Personen können
jedoch Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise erteilt werden,
wenn die betreffende Anklage= oder die Strafvollstreckungsbehörde sich
damit einverstanden erklärt hat.