390 Ausländische Gesetzgebung.
Art. 2.
Die Exekutivgewalt ist zuständig, über die im gegenwärtigen
Gesetze vorgesehenen Fälle zu erkennen und demnächst darüber durch
Dekret zu entscheiden. Art. 3
Ein Brasilianer, welcher seine brasilianische Staatsangehörigkeit
verloren hat, erwirbt dieselbe dadurch wieder zurück (readquire), daß er,
nachdem er sich wieder in Brasilien niedergelassen hat, durch Dekret der
Exekutivgewalt die Wiederaufnahme erlangt (reintegragäo).
§ 1. Zu diesem Zweck hat der Gesuchsteller durch Vermittlung des
Ministers des Innern oder des Gouverneurs oder des Präsidenten des
Staates, in welchem er sich aufhält, ein mit Belegstücken versehenes
Gesuch mit beglaubigter Unterschrift an den Präsidenten der Republik
zu richten; der Generalstaatsanwalt der Republik kann über dieses Ge-
such vernommen werden.
§ 2. Ein Brasilianer, welcher auf diese Weise seine Staatsange-
hörigkeit wieder erwirbt, ist von da ab im Genusse aller derjenigen Rechte,
welche ausschließlich den brasilianischen Staatsangehörigen zustehen.
Art. 4.
Die minderjährigen Kinder eines in seine staatsbürgerlichen Rechte
wieder eingesetzten Brasilianers folgen der Rechtslage des Vaters,
sobald dies in dem Gesetze des Landes, welchem sie bisher angehört haben,
als eine Wirkung der Denaturalisation vorgesehen ist (effeito collectivo
da desnaturalizaçä#o). Art. 56
Der sämtlichen politischen Rechte (direitos politicos) gehen verlustig:
§ 1. Die Brasilianer, welche sich auf ihre religiösen Uberzeugungen
berufen, um sich von irgend einer Leistung frei zu machen, welche etwa
die Gesetze der Republik den brasilianischen Staatsbürgern auferlegen
sollten (Konstitution Art. 72 §8 29).
§ 2. Die Brasilianer, welche eine auswärtige Ordensdekoration
oder einen auswärtigen Adelstitel annehmen (Konstitution Art. 72 § 29).
Art. 6.
Die Exekutivgewalt ist in gleicher Weise (offenbar ist hierbei an Art. 2
gedacht) zuständig, diese Strafe durch ein vom Ministerium des Innern
ausgefertigtes Dekret zu verhängen.
Art. 7.
Die verlorenen politischen Rechte erwerben wieder zurück: "4
§ 1. Die Brasilianer, welche, nachdem sie ihre Staatsangehörigkeit
verloren hatten, in einem schriftlichen, von zwei Zeugen unterschrie.
benen Protokoll (termo) vor dem Minister des Innern oder dem Gou-