392 Ausländische Gesetzgebung.
Art. 2.
Als bulgarischer Staatsangehöriger wird jeder betrachtet, der bei
der Gründung des Königreichs (damaligen Fürstentums) seinen Wohn-
sitz innerhalb der Grenzen desselben hatte oder daselbst geboren war.
Art. 3.
Als bulgarischer Staatsangehöriger wird auch angesehen, wer
diese Eigenschaft nach der Gründung des Königreichs (damaligen Fürsten-
tums) gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes er-
worben hat.
Art. 4.
Die bulgarische Staatsangehörigkeit wird erworben durch die Ge-
burt, Naturalisierung oder Heirat.
Kapitel II.
Staatsangehörigkeit durch Geburt.
Art. 5.
Als bulgarischer Staatsangehöriger durch Geburt wird betrachtet:
1. wer in Bulgarien oder im Auslande als Kind bulgarischer
Eltern geboren ist.
Illegitime Kinder, deren Abstammung während ihrer Minder-
jährigkeit durch Anerkennung oder Gerichtsbeschluß festgestellt ist, folgen
der Staatsangehörigkeit desjenigen Elternteils, hinsichtlich dessen zu
allererst die Abstammung erwiesen ist. Ist die Abstammung in bezug auf
den Vater und die Mutter durch ein und denselben Akt oder Gerichts-
beschluß festgestellt worden, so folgt das Kind der Staatsangehörigkeit
des Vaters; "
2. das im Königreich geborene Kind unbekannter Eltern oder von
Eltern unbekannter Staatsangehörigkeit;
3. das im Königreich geborene Kind eines Ausländers, das zur
Zeit der Volljährigkeit seinen Wohnsitz im Königreich hat, außer
wenn es innerhalb eines Jahres nach Erlangung der Volljährigkeit
der bulgarischen Staatsangehörigkeit in der durch die Gesetze des König-
reichs vorgeschriebenen Form entsagt hat und durch eine Bescheinigung
der Regierung nachweist, daß es die Staatsangehörigkeit der Eltern
gewahrt und außerdem, falls nötig, eine Bescheinigung des Inhaltes
beigebracht hat, daß den Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die
Wehrpflicht, in der Heimat der Eltern Genüge geleistet worden ist.
Artt. 6.
Jede in Bulgarien geborene Person, welche aber daselbst zur Zeit
der Erlangung der Volljährigkeit nicht ihren Wohnsitz hat, kann bis zur