Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichsgerichiliche  Entscheldungen.  345

lidum  verpflichtet  ist,  durch  die  Zahlung  nur  das  erfüllt,
wozu  er  auf  Grund  seines  Verschuldens  verpflichtet  ist,
daß  er  nur  die  Folgen  seiner  eigenen  Handlung  trägt,  da
er  Nichts  zahlt,  was  er  nicht  schuldig  ist,  daß  er  deshalb
auch  keinen  Ersatz  fordern  kann  und  ihm  auch  nicht  die
Rechte  zustehen,  welche  etwa  derjenige  hat,  der  in
fremden  Angelegenheiten  handelt.  Ein  so  allgemeiner
Grundsatz,  daß  beim  Zusammentreffen  culposer  Handlungen
  Mehrerer  der  Eine,  welcher  durch  seine  Leistung
mittelbar  Anderen,  die  gleichfalls  eine  Schuld  trifft,  nützt,
indem  er  sie  von  ihrer  Schadensersaotzpflicht  befreit,  einen
Anspruch  auf  antheilmäßigen  Ersatz  gegen  diese  Anderen
besitzt,  existirt,  wie  das  Berufungsgericht  zutreffend  annimmt,
  im  Gemeinen  Rechte  nicht.  Die  Quellen  desselben
  bestimmen  vielmehr  gerade  für  die  actio  legis
Adquiliae  das  Gegentheil  und  wenn  dieselbe  nach
heutigem  Rechte  auch  die  Natur  einer  Strafklage  verloren
  hat,  so  folgt  daraus  noch  nicht,  daß  im  Verhältnisse
  der  mehreren  Beschädiger  unter  einander  nur
ein  Regreßanspruch  anzuerkennen  wäre,  woran  auch  dadurch
  Nichts  geändert  wird,  daß  in  einigen  speciellen
Fällen  (wie  bei  Mitvormündern  und  Mitbeamten  und  bei
der  actio  de  effusis  vel  dejectis)  die  Gesetze  den  Grundsatz
  der  Ersatzpflicht  der  Mitschuldigen  aufgestellt  haben.
Mit  Recht  weist  auch  das  Bernfungsgericht  gegenliber
den  für  den  Regreß  vom  ersten  Richter  angeführten
zahlreichen  Citaten  aus  der  Literatur  darauf  hin,  daß
diese  Meinung  sich  nicht  auf  anerkannte  Rechtsregeln
gründet,  sondern  nur  auf  das  Bestreben,  die  als  billig  und
wünschenswerth  angesehene  Zulassung  des  Regresses  zu
rechtfertigen,  um  zu  verhüten,  daß  der  Eine  sich  mit  dem
Schaden  des  Anderen  ohne  Grund  bereichere,  welche
ratio  auch  auf  denjenigen  nicht  passe,  der  seine  eigene
Schuld  tilgt.  Die  Berufung  des  Beklagten  auf  die
Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Bd.  33  S.  75  widerlegt  das
Berufungsgericht  zutreffend  durch  den  Hinweis  darauf,