Reichsgerichiliche Entscheldungen. 345
lidum verpflichtet ist, durch die Zahlung nur das erfüllt,
wozu er auf Grund seines Verschuldens verpflichtet ist,
daß er nur die Folgen seiner eigenen Handlung trägt, da
er Nichts zahlt, was er nicht schuldig ist, daß er deshalb
auch keinen Ersatz fordern kann und ihm auch nicht die
Rechte zustehen, welche etwa derjenige hat, der in
fremden Angelegenheiten handelt. Ein so allgemeiner
Grundsatz, daß beim Zusammentreffen culposer Handlungen
Mehrerer der Eine, welcher durch seine Leistung
mittelbar Anderen, die gleichfalls eine Schuld trifft, nützt,
indem er sie von ihrer Schadensersaotzpflicht befreit, einen
Anspruch auf antheilmäßigen Ersatz gegen diese Anderen
besitzt, existirt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt,
im Gemeinen Rechte nicht. Die Quellen desselben
bestimmen vielmehr gerade für die actio legis
Adquiliae das Gegentheil und wenn dieselbe nach
heutigem Rechte auch die Natur einer Strafklage verloren
hat, so folgt daraus noch nicht, daß im Verhältnisse
der mehreren Beschädiger unter einander nur
ein Regreßanspruch anzuerkennen wäre, woran auch dadurch
Nichts geändert wird, daß in einigen speciellen
Fällen (wie bei Mitvormündern und Mitbeamten und bei
der actio de effusis vel dejectis) die Gesetze den Grundsatz
der Ersatzpflicht der Mitschuldigen aufgestellt haben.
Mit Recht weist auch das Bernfungsgericht gegenliber
den für den Regreß vom ersten Richter angeführten
zahlreichen Citaten aus der Literatur darauf hin, daß
diese Meinung sich nicht auf anerkannte Rechtsregeln
gründet, sondern nur auf das Bestreben, die als billig und
wünschenswerth angesehene Zulassung des Regresses zu
rechtfertigen, um zu verhüten, daß der Eine sich mit dem
Schaden des Anderen ohne Grund bereichere, welche
ratio auch auf denjenigen nicht passe, der seine eigene
Schuld tilgt. Die Berufung des Beklagten auf die
Entsch. des Reichsgerichts in Bd. 33 S. 75 widerlegt das
Berufungsgericht zutreffend durch den Hinweis darauf,