Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

400 Ausländische Gesetzgebung. 
Art. 32. 
Die Anzeige, auf Grund deren der Akt ausgenommen wurde, wird 
im Justizministerium in einem besonderen Register eingetragen; das eine 
der beiden Exemplare verbleibt im Archiv des Ministeriums, das andere, 
mit dem Eintragungsvermerk versehen, wird dem Antragsteller übersandt. 
Das Gesuch wird unter demjenigen Datum eingetragen, an welchem 
es vor dem Friedensrichter gestellt wurde. 
Art. 33. 
Will eine von ausländischen Eltern in Bulgarien geborene und zur 
Zeit der Erlangung der Volljährigkeit im Auslande wohnende Person 
anzeigen, daß sie im Königreich ihren ständigen Wohnsitz unter den 
im Art. 6 vorgesehenen Bedingungen nehmen will, so ist diese Erklärung 
vor einem der diplomatischen Vertreter oder Konsuln Bulgariens im Aus- 
lande abzugeben. Der Akt, welcher auf dieses Gesuch hin ausgenommen 
wird, ist in zwei Exemplaren anzufertigen, wovon das eine dem Interessen- 
ten eingehändigt, das andere sofort durch das Ministerium des ÄAußern 
dem Justizministerium gesandt wird. 
Art. 34. 
Wer in Bulgarien von Eltern, von denen der eine Teil die bulgarische 
Staatsangehörigkeit verloren hat, geboren ist und diese Staatsangehörig- 
keit kraft Art. 7 wieder erlangen will, muß nachweisen, wo sein und 
seiner Eltern Wohnsitz zur Zeit der Erlangung seiner Volljährigkeit war. 
Art. 35. 
Der Verzicht des Minderjährigen auf das laut Art. 5 Punkt 3 und 
Art. 11 und 18 ihm zustehende Recht, bei Eintritt der Volljährigkeit 
der bulgarischen Staatsangehörigkeit zu entsagen, geschieht in seinem 
Namen seitens der im Art. 6 Abs. 2 bezeichneten Personen. 
Art. 36. 
Ein Ausländer, welcher die bulgarische Staatsangehörigkeit durch 
Naturalisierung erwerben will, zahlt 300 L. Kanzleigebühren zu- 
gunsten der Staatskasse. Der Erlag des Betrages geschieht in zwei 
Raten: 150 L. bei Errichtung des ständigen Wohnsitzes und 150 L. 
bei der Naturalisierung. 
Im Falle der Abweisung des Gesuches wird die erlegte Summe 
dem Antragsteller zurückgegeben. 
Von der Erlegung der Kanzleigebühr werden diejenigen Fremden 
befreit, die an dem Kriege für die Befreiung Bulgariens, sei es im Frei- 
willigenkorps oder in den Reihen der russischen Truppen, teilgenommen 
haben.
	        
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