Costa Rica. 409
18. Lebensjahr zurückgelegt haben, sofern sie überdies irgend ein Besitztum
oder ehrbares Gewerbe haben, dessen Früchte oder Zinsen hinreichen,
um sie standesgemäß zu erhalten.
Art. 10.
Die Gründe, aus denen der Genuß des Bürgerrechts suspendiert,
verloren und wiedererworben wird, bestimmt das Gesetz.
Art. 11.
Diejenigen, welche das Bürgerrecht verloren haben, können außer
beim Verlust wegen Hochverrats rehabilitiert werden, wenn sie die Er-
langung der Gnade auf gesetzliche Weise begründen.
Fremden-- und Naturalisationsgesetz vom 21. Dezember 1886.
Art. 1.
Costa Ricaner von Abstammung sind:
1. das eheliche Kind eines Costa Ricaners, wo immer es auch ge-
boren sein möge;
2. das uneheliche Kind einer Costa Ricanerin, wo immer es auch
geboren sein möge;
3. das uneheliche, von einem Costa Ricaner anerkannte Kind einer
Ausländerin;
4. das im Gebiete der Republik geborene oder aufgefundene Kind
unbekannter Eltern oder solcher, deren Staatsangehörigkeit un-
bekannt ist;
5. die Bewohner der Provinz Guanacaste, die sich dort seit deren
Einverleibung in die Republik (9. Dezember 1825) bis zu dem
mit Nicaragua geschlossenen Vertrage vom 15. April 1858 nieder-
gelassen haben;
6. die im Gebiete der Republik geborenen Kinder eines Ausländers,
die sich nach vollendetem 21. Lebensjahre aus eigenem Antriebe
in das Bürgerregister eintragen lassen, oder die es vor ihrer
Großjährigkeit mit Willen ihres Vaters oder, in Ermangelung
desselben, mit Willen ihrer Mutter getan haben.
Art. 2.
Die minderjährigen Kinder eines seiner Staatsangehörigkeit ver-
lustig gewordenen Costa Ricaners können, wenn sie großjährig, die Eigen-
schaft eines Costa Ricaners wieder erlangen, sobald sie im Auslande vor
den diplomatischen oder konsularischen Agenten der Republik und im
Inlande vor dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten eine
diesbezügliche Erklärung abgeben. Dieser Förmlichkeit bedarf es nicht,