Dänemark. 413
Art. 18.
Die Fremden sind vom Militärdienst befreit, jedoch sind die in der
Republik wohnhaften verpflichtet, Polizeidienst mit zu versehen, wenn
es sich um die Sicherheit des Eigentums oder die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung handelt.
Dänemark.
Gesetz über den Erwerb und den Verlust der
Staatsangehörigkeit vom 19. März 1898 nebst den durch
Gesetz vom 23. März 1908 geschaffenen Anderungen.
(Gilt laut Bekanntmachung vom 11. Mai 1898 auch für Island.)
81.
Durch Geburt wird die dänische Staatsangehörigkeit erworben
von ehelichen Kindern, deren Vater die dänische Staatsangehörigkeit
besitzt, gleichviel, ob die Geburt im Inlande oder im Auslande erfolgt ist.
82.
Personen, die nicht durch Geburt die Staatsangehörigkeit erworben
haben, aber doch hier im Reiche geboren sind, erwerben die Staats-
angehörigkeit, wenn sie nach ihrer Geburt andauernd bis zum vollendeten
19. Lebensjahre ihren Wohnsitz hier haben, es sei denn, daß sie im Laufe
des letzten Jahres vor der Oberbehörde (in Kopenhagen dem Magistrat)
schriftlich erklären, daß sie nicht die dänische Staatsangehörigkeit zu er-
werben wünschen, und gleichzeitig durch genügende Atteste nachweisen,
daß sie Staatsbürgerrecht in einem anderen Lande besitzen. Eine der-
artige Erklärung soll jedoch nicht rechtswirksam von jemand abgegeben
werden können, der Kind eines Ausländers ist, welcher selbst auf diese
Weise sein fremdes Staatsbürgerrecht geltend gemacht hat.
Die von jemand in Gemäßheit dieses Paragraphen erworbene
Staatsangehörigkeit erstreckt sich gleichzeitig auf seine Ehegattin und seine
ehelichen Kinder.
§ 3.
Eine Ausländerin, die sich mit einem dänischen Staatsangehörigen
verheiratet, erwirbt durch diese Ehe die dänische Staatsangehörigkeit.
Haben die Eheleute gemeinschaftliche Kinder aus der Zeit vor Ein-
gehung der Ehe, so erwerben auch diese Kinder, sofern sie unmündig
sind (unter 18 Jahren), die dänische Staatsangehörigkeit.