Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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b)  Wird  die  Contrebande  oder  Zoll-Defraudation  von  drei  oder  mehreren  zu
diesem  Zwecke  verbundenen  Personen  unter  dem  Schube  einer  Versicherung
verübr,  so  ist  die  nach  Verschiedenheit  der  im  Art.  15  a  und  b  bezeichneten
Fälle  verwirkte  Strafe  gegen  den  Anstifter  und  Anföhrer  mit  achtmonatlicher
bis  einjähriger,  und  gegen  die  übrigen  Mitglieder  mit  vier=  bis  sechsmonatlicher
  Freiheitsstrafe  zu  schärfen.

c)  Der  Versichernde  (Assekurateur),  so  wie  der  Vorsteher  einer  Versicherungs-Gesellschaft,
  wird  in  den  Fällen  s  und  b  in  eine  Freiheitsstrafe  von  einem  und
einem  halben  bis  zwei  Jahren,  der  Rechnungsführer  der  Versicherungs-Gesellschaft
  in  eine  solche  von  sechs  Monaten  bis  zwei  Jahren,  jedes  der
übrigen  Mitglieder  der  Gesellschaft  in  eine  solche  von  sechs  Monaten  bis  zu
einem  Jahre  verurtheilt.

Die  zum  Zwecke  der  Bersicherung  angelegten  Fonds  unterliegen  der
Confiskation.

d)  Im  Falle  hiezu  nicht  zu  gelangen  ist,  so  ist  anstatt  der  Confiskation  eine
von  sämtlichen  Theilnehmern  unter  solidarischer  Haftung  zu  erhebende  Geldsumme
  von  achthundert  bis  achttausend  Gulden  verwirkt.

Art.  15.
Wer  bei  Verübung  einer  Contrebande  oder  Zoll-Defraudation  Waffen  (oder

andere  gleich  gefährliche  Werkzeuge)  zum  Widerstande  gegen  die  Zollbediensteten  mir
sich  führt,  den  trifft  neben  der  ordentlichen  Strafe  der  Uebertretung  sechsmonatliche
bis  einjährige  Freiheitsstrafe.

Sind  von  den  Angeschuldigten  die  Waffen  wirklich  gebraucht  worden,  so  treten

die  allgemeinen  Strafgesehe  ein.

Gegen  Denjenigen,  welcher  im  Grenzbezirke  auf  Nebenwegen  oder  zur  Nachtzeit

bei  einer  Contrebande  oder  Defraudation  mit  Waffen  getroffen  wird,  wird  angenommen,
  daß  er  die  Waffen  zum  Widerstande  gegen  die  Zollbediensteten  mit  sich  geführt
babe,  es  sey  denn,  daß  aus  den  Umständen  unzweifelhaft  hervorgeht,  oder  der  Beweis
bergestellt  wird,  daß  der  Zweck  der  Führung  der  Waffen  mit  der  Uebertretung  in
keinem  Zusammenhange  stehe.

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