Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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1)  diese  Umlage  auf  den  Grund  der  nach  dem  Zustand  vom  1.  Juli  d.  J.
richtig  gestellten  Brand-Versicherungs-Cataster  zu  vollziehen;  6

2)  die  Umlageurkunden  zuverlässig  bis  zum  1.  September  d.  J.  an  die  Brand-Versicherungshauptkasse
  einzusenden,  und  dieselben  mit  den  an  die  Kreis=Regierungen
  eingesandten  Aenderungsübersichten  besser,  als  es  zum  Theil  auch
das  lehte  Mal  wieder  geschehen,  in  Einklang  zu  sehben,  auch,  wenn  eine
Abweichung  von  diesen  Uebersichten  ssch  als  unvermeidlich  berausstellen  sollte,
wenigstens  nachträgliche  Anzeige  hievon  zugleich  an  die  Kreisregierung  zu
erstatten,  damit  solche  die  Uebersicht  hienach  richtig  stellen  könne;  und

3)  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  der  Einzug  und  die  Einlieferung  der  betreffenden
  Brandversicherungs-Beiträge  auf  die  angeführten  Termine  pünkltlich  erfolge.
Stuttgart  den  10.  Juni  1836.  Schlaper.

B8)  Der  Departements  des  Innern  und  der  Finanzen.

Der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Verfügung,  betrefsend  die  Vernahme  einer  Prüfung  im  Fache  des  Hochbauwesens,  so  wie  des  Straßen-Brücken=
  und  Wasserbauwesens.

Im  Laufe  der  nächsten  Monate  werden  in  den  beiden  Hauptfichern  der  Baukunde,
  nämlich  dem  Fache  des  Hoshbauwesens  und  in  dem  des  Straßen"
Brücken=  und  Wasserbauwesens,  Diensprüfungen  vorgenommen  werden.  Es
werden  daber  diejenigen  Candidaten  der  Baukunde,  welche  zu  diesen  Prüfungen
Behufs  der  Befähigung  zur  Anstellung  im  unmittelbaren  Staatsdienste,  so  wie  der
Ermächtigung  zur  gesehmäßigen  Revision  der  Bauplane  der  Amtökorporarionen,
Gemeinden  und  Stiftungen  zugelassen  zu  werden  wünschen,  hiemit  aufgefordert,  sch
spätestens  bis  zum  lehten  Juli  d.  J.  an  das  K.  Ministerium  des  Innern  zu  wenden
und  sich  dabei  insbesondere  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich  nur  in  Einem  der  beiden
Hauptfächer  der  Baukunde  und  in  welchem?  oder  in  beiderlei  Fächern  der  Pruͤfung
zu  unterziehen  gedenken;  auch  haben  die  Candidaten  ihren  Eingaben  sowohl  ein  voll-