Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

436 Ausländische Gesetzgebung. 
er Ausländer ist, in Griechenland zu wohnen. Nach Ablauf dieser Frist 
und Vorlage eines von dem Staatsanwalt ausgestellten Zeugnisses 
daß er sich keines der im Art. 22 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Ver- 
brechen oder Vergehen schuldig gemacht hat, leistet er den Eid als grie 
chischer Untertan. 
Doch kann die Naturalisation einem Ausländer durch eine könig- 
liche Ordonnanz auch schon vor Ablauf der im vorhergehenden Absatz 
erwähnten Fristen gewährt werden, sofern er nach seiner Bewerbung 
sechs Monate in Griechenland gewohnt und nachdem er das militär- 
pflichtige Alter erreicht hat, seine Eintragung in die Rekrutierungs- 
listen erlangt, um die den Griechen nach dem geltenden Rekrutierungs- 
gesetz obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.“) 
Art. 16. 
Der König kann dem Antragsteller während des bis zur 
Naturalisierung erforderlichen Zeitraumes die Zulassung zum Genusse 
der bürgerlichen Rechte erteilen. In diesem Falle ist der Ausländer 
in allen seinen rechtlichen Verhältnissen den griechischen Gesetzen unter- 
worfen. 
Art. 17. 
Die Naturalisation erstreckt sich weder auf die Ehefrau noch auf die 
vor der im Art. 15 erwähnten Erklärung geborenen Kinder. Wenn zur 
Zeit der Naturalisation die Ehefraus") und die Kinder minderjährig sind, 
so können sie ein Jahr nach erlangter Großjährigkeit die griechische Staats- 
angehörigkeit erlangen, wenn sie diese ihre Absicht vor dem Magistrat 
ihres Aufenthaltsortes kundgegeben haben, in Griechenland wohnen und 
den Untertaneneid leisten. 
Art. 18. 
Die während der im Art. 15 vorgesehenen Niederlassungsfrist 
geborenen Kinder erwerben mit dem Vater zugleich die Naturalisation. 
Art. 19. 
Die als Kinder einer griechischen Mutter und eines außerehelichen 
fremden Vaters geborenen und als solche von denselben anerkannten 
Personen, sowie die in Griechenland als Kinder eines fremden Vaters 
geborenen Individuen können die griechische Nationalität erwerben, 
wenn sie die Förmlichkeiten des Art. 17 erfüllen. 
*) Der dritte Absatz ist durch Ge etz vom 18./20. Februar 1901 hinzugefügt. 
*“) Die großjährige Ehefrau des Naturalisierten muß also ihre Naturali= 
sation mit Zustimmung ihres Ehemannes selbständig nachsuchen, anderenfalls 
behält sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei.
	        
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