Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

444 Ausländische Gesetzgebung. 
Vater, der im Dienste der Krone steht, außerhalb des Ver— 
einigten Königreichs') ansässig ist, gilt als naturalisierter britischer 
Untertan. 
Zusatzbestimmungen. Vorschriften für die Eintragungen. 
Sektion 11. 
Einer der Staatssekretäre Ihrer Majestät wird Bestimmungen 
über folgende Gegenstände erlassen: 
1. die Form und Eintragung der britischen Nationalitätserklärung; 
2. die Form und Eintragung der Naturalisationsurkunden im 
Vereinigten Königreich; 
3. die Form und Eintragung der Urkunden über die Wiederauf- 
nahme in die britische Staatsangehörigkeit; 
. die Form und Eintragung der Austrittserklärungen; 
.Mdie Eintragungen, welche durch Beamte des diplomatischen 
oder Konsulatsdienstes auszuführen sind, von Geburten und 
Todesfällen britischer Untertanen, die außerhalb Ihrer Majestät 
Besitzungen geboren bzw. gestorben sind, sowie von Ehen, die 
auf Ihrer Majestät Botschaften oder Gesandtschaften geschlossen 
werden; 4 
6. die Übermittlung (von Urkunden) in das Vereinigte Königreich 
zum Zweck der Eintragung und Aufbewahrung und die Über- 
mittlung des Beweismaterials zu den Erklärungen und Zeug- 
nissen, welche durch dieses Gesetz außerhalb des Vereinigten 
Königreichs nötig werden, oder von Abschriften solcher Erklä- 
rungen und Zeugnisse, sowie von Abschriften der Eintragungen 
in Register, die außerhalb des Vereinigten Königreichs infolge 
oder in Ausführung dieses Gesetzes geführt werden; 
7. mit Einwilligung des Schatzamtes die Veranlagung und Fest- 
setzung von Gebühren für Eintragungen, für Erklärungen und 
Zeugnisse, die infolge dieses Gesetzes nötig werden. 
Der genannte Staatssekretär kann jede Bestimmung über diese 
Materie widerrufen, abändern oder ergänzen. 
Jede von dem Staatssekretär in Ausführung dieses Abschnitts 
erlassene Verordnung gilt als diesem Gesetz gemäß ergangen und soll 
mit diesem Gesetze gleiche Kraft haben; nur soweit sie in bezug auf die 
Festsetzung der Gebühren Bestimmungen trifft, soll sie in den britischen 
Besitzungen nicht gelten, ebensowenig, soweit sie andere Materie betrifft, 
in solchen britischen Besitzungen, in denen entgegengesetzte oder hiermit 
unvereinbare Gesetze oder Verordnungen zurzeit bestehen. 
S 
*) Der gesperrt gedruckte Teil ist eine Einschaltung gemäß Gesetz vom 
6. Juli 1905. (Vgl. auch unten.)
	        
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