Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb durch Legitimation. 8 5. 31 
kommission die Initiative ergriffen und durch Schaffung des Abs. 2 zu § 4 
die in dieser Beziehung bisher bestehende Lücke ausgefüllt. Der bei diesem 
Anlaß erhobene Widerspruch des Regierungsvertreters, daß die Einfügung 
dieser gesetzlichen Bestimmung „eine Durchbrechung des im Entwurf rein durch- 
geführten ius sanguinis zugunsten des ius soli“ bedeute (Komm Ber. S. 8), 
hat bei der Reichstagskommission keine Anerkennung gefunden, und so ist ein 
Grundsatz, der bei fast allen zivilisierten Staaten Rechtens ist, in das vorliegende 
Gesetz ausgenommen worden. 
Wenn übrigens im Plenum bei der zweiten Beratung gesagt worden ist, 
daß die Durchführung des ius sanguinis in hervorragender Weise dazu diene, 
„den völkischen Charakter und die deutsche Eigenart zu erhalten und zu be- 
wahren“ (Protokoll 5282 B), und daß man allen Anträgen, das ius soli in irgend- 
einer Weise einzuführen, entgegentreten müsse, so dürfte eine solche Ab- 
schließungstheorie im Hinblick auf das von den vorgeschrittenen, zivilisierten 
Staaten Europas befolgte System nicht als eine richtige erachtet werden können. 
In diesen wird den im Inland geborenen Kindern von Ausländern bei Erreichung 
der Volljährigkeit eine Optionsfähigkeit zuerkannt. Durch eine solche Option 
müßte auch bei uns die Möglichkeit gegeben werden, sich für die Staatsan- 
gehörigkeit des Geburtslandes zu entscheiden. Tatsache ist, daß nach geltendem 
deutschen Recht Ausländer ihre Staatsangehörigkeit an dem Orte ihres Wohn- 
sitzes von Geschlecht zu Geschlecht vererben können, sich gleich dem Inländer 
im Genuß der bürgerlichen Rechte befinden, von der wichtigsten Pflicht des 
Staatsbürgers aber — der Militärdienstpflicht — und auch von vielen anderen 
das Gemeinwohl betreffenden Verpflichtungen zum Nachteile der Inländer 
befreit sind. 
b) Die gesetzliche Bestimmung über die Kinder unbekannten Familien- 
standes findet in den Schutzgebieten keine Anwendung (vgl. § 385 d. G.). 
86. 
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation?: 
durch einen Deutschens begründet“ für das Kinds die Staatsange- 
hörigkeit des Vaters. 
Borbemerkung. 
Bevor der Inhalt des Paragraphen einer näheren Erörterung unterzogen 
wird, bietet das Bestehenlassen des Fremdwortes „Legitimation“ zu einigen 
Bemerkungen Anlaß. Wie schon zu § 3 gesagt wurde, ist das Wort „Naturali- 
sation“ als ein Fremdwort aus dem früheren Gesetze nicht übernommen, sondern 
durch das Wort „Einbürgerung“ ersetzt worden. Ich hatte bei dieser Gelegen- 
heit schon gesagt, daß man in demselben Paragraphen das Fremdwort „Legiti- 
mation“ bestehen ließ. Da das B. die „iegitimatio per rescriptum“ mit 
dem ganz geeigneten Wort „Ehelichkeitserklärung“ bezeichnet, so lag es doch 
nahe, das Wort „Legitimation" in dem neuen Gesetz durch das Wort „Ein- 
ehelichung“ zu ersetzen. 
§ 5.
	        
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