Italien. 475
Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 2. August
1912.
Wir Victor Emanuel III. durch die Gnade Gottes und den Willen
des Volkes König von Italien haben im Hinblick auf Art. 20 des italie-
nischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. Juni 1912 Nr. 555, welcher
der Regierung die Befugnis erteilt, die Bestimmungen über die Aus-
führung des genannten Gesetzes durch Königliche Verordnung festzu-
setzen, nach Anhörung usw. verordnet.
Art. 1.
Der Ausländer, der gemäß Art. 4 des Gesetzes die Staatsangehörig-
keit zu erwerben wünscht, hat ein diesbezügliches Gesuch an das Mini-
sterium des Innern zu richten und außer den Dokumenten, die zum Nach-
weis, daß er sich in einer der in genanntem Artikel vorgesehenen Posi-
tionen befindet, notwendig sind, noch folgende andere gehörig beglaubigte
Urkunden beizubringen: 1. die Geburtsurkunde; 2. ein Zeugnis über
die Familienverhältnisse; 3. einen Strafregisterauszug aus dem Heimats-
orte. Das Ministerium ist befugt, je nach Lage des Falles andere Ur-
kunden zu verlangen.
Das Gesuch und die Urkunden können auch den italienischen diplo-
matischen und Konsulatsbeamten eingereicht werden, welche sie dem Mini-
sterium des Innern zu übersenden haben.
Art. 2.
Der naturalisierte Ausländer wird zur Ausübung politischer Rechte
nur dann zugelassen, wenn er die von den Staatsgesetzen vorgeschriebenen
Erfordernisse besitzt und die ihm obliegenden Pflichten erfüllt.
Art. 3.
Die im Art. 5 des Gesetzes vorgesehene Eidesleistung muß innerhalb
sechs Monaten nach Zustellung der Verordnung an den Gesuchsteller
erfolgen und zwar innerhalb des Königreichs vor dem Standesbeamten
des Wohnorts, oder im Auslande vor einem diplomatischen oder konsula-
rischen Beamten.
Dieser überläßt eine Abschrift des über die Eidesleistung aufgenom-
menen Protokolles dem Interessenten und sendet eine andere Abschrift
sogleich an den Bürgermeister der Gemeinde des Königreichs, in der
der Naturalisierte seinen Wohnsitz hat, und falls der Naturalisierte im
Auslande wohnt, an den Bürgermeister der Gemeinde des Königreichs,
die von ihm angegeben wird, und beim Mangel einer solchen Angabe
an den Bürgermeister von Rom.