Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Italien. 475 
Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 2. August 
1912. 
Wir Victor Emanuel III. durch die Gnade Gottes und den Willen 
des Volkes König von Italien haben im Hinblick auf Art. 20 des italie- 
nischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. Juni 1912 Nr. 555, welcher 
der Regierung die Befugnis erteilt, die Bestimmungen über die Aus- 
führung des genannten Gesetzes durch Königliche Verordnung festzu- 
setzen, nach Anhörung usw. verordnet. 
Art. 1. 
Der Ausländer, der gemäß Art. 4 des Gesetzes die Staatsangehörig- 
keit zu erwerben wünscht, hat ein diesbezügliches Gesuch an das Mini- 
sterium des Innern zu richten und außer den Dokumenten, die zum Nach- 
weis, daß er sich in einer der in genanntem Artikel vorgesehenen Posi- 
tionen befindet, notwendig sind, noch folgende andere gehörig beglaubigte 
Urkunden beizubringen: 1. die Geburtsurkunde; 2. ein Zeugnis über 
die Familienverhältnisse; 3. einen Strafregisterauszug aus dem Heimats- 
orte. Das Ministerium ist befugt, je nach Lage des Falles andere Ur- 
kunden zu verlangen. 
Das Gesuch und die Urkunden können auch den italienischen diplo- 
matischen und Konsulatsbeamten eingereicht werden, welche sie dem Mini- 
sterium des Innern zu übersenden haben. 
Art. 2. 
Der naturalisierte Ausländer wird zur Ausübung politischer Rechte 
nur dann zugelassen, wenn er die von den Staatsgesetzen vorgeschriebenen 
Erfordernisse besitzt und die ihm obliegenden Pflichten erfüllt. 
Art. 3. 
Die im Art. 5 des Gesetzes vorgesehene Eidesleistung muß innerhalb 
sechs Monaten nach Zustellung der Verordnung an den Gesuchsteller 
erfolgen und zwar innerhalb des Königreichs vor dem Standesbeamten 
des Wohnorts, oder im Auslande vor einem diplomatischen oder konsula- 
rischen Beamten. 
Dieser überläßt eine Abschrift des über die Eidesleistung aufgenom- 
menen Protokolles dem Interessenten und sendet eine andere Abschrift 
sogleich an den Bürgermeister der Gemeinde des Königreichs, in der 
der Naturalisierte seinen Wohnsitz hat, und falls der Naturalisierte im 
Auslande wohnt, an den Bürgermeister der Gemeinde des Königreichs, 
die von ihm angegeben wird, und beim Mangel einer solchen Angabe 
an den Bürgermeister von Rom.
	        
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