498 Ausländische Gesetzgebung.
4. die außerhalb Nicaraguas von auswärts naturalisierten Eltern
geborenen;
5. die an Ausländer verehelichten Nicaraguanerinnen.
Art. 2.
Eine Nicaraguanerin von Geburt, welche Witwe wird und sich stets
in der Republik aufgehalten hat oder dorthin zurückkehrt, erlangt die
nicaraguanische Staatsangehörigkeit wieder.
Eine Nicaraguanerin, die nach den Heimatgesetzen ihres Ehemannes
dessen Staatsangehörigkeit nicht erwirbt, bewahrt ihre angestammte
Staatsangehörigkeit.
Der Wechsel der Staatsangehörigkeit von seiten des Ehemannes
erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, so-
lange sie in dem Staate, wo der Ehemann bzw. Vater wohnt, sich auf-
halten.
Art. 31.
Die Naturalisation eines Fremden wird unwirksam, wenn der
Naturalisierte während fünf Jahren in seinem Heimatland Wohnung
nimmt, es sei denn, daß er von der nicaraguanischen Regierung hierzu
Erlaubnis erhalten hat.
Art. 32.
Auswärts naturalisierte Nicaraguaner werden nur, solange sie in
der Republik wohnen, als Nicaraguaner betrachtet.
Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts- und Konsularvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Niearagua
vom 4. Februar 1896.
(Re#l. 1897 S. 171 ff.)
Art. 10.
§ 1. Die beiden Hohen kontrahierenden Teile, von dem Wunsche
beseelt, etwaige Schwierigkeiten in betreff der Nationalität zu vermeiden,
kommen dahin überein, daß als Nicaraguaner in Deutschland und als
Deutsche in Nicaragua diejenigen anzusehen sind, welche, nachdem sie
sich in die Staaten des anderen Teiles begeben haben, um daselbst zu
leben, sich die Nationalität ihres Heimatlandes in Gemäßheit der Gesetze
desselben bewahrt haben.
§ 2. Außerdem sind sie übereingekommen, daß die in Deutsch-
land geborenen ehelichen Kinder eines nicaraguanischen Vaters als Nica-
raguaner, die in Nicaragua geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen
als Deutsche gelten sollen.