Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

512  Ausländische  Gesetzgebung.

Besitztum  haben.  Der  Verkauf  geschieht  für  Rechnung  des  Eigentümers
oder  Besitzers,  und  zwar  derart,  daß  demselben  von  der  mittels  Versteigerung
  erzielten  Kaufsumme  nichts  ausgezahlt  wird,  bis  sein  Rechtsvorgänger
  die  für  das  Besitztum  oder  das  dingliche  Nutzungsrecht  ausbedungene
  Vergütung  erhalten  hat.  Wird  dieselbe  nicht  vollständig  gedeckt,
  so  steht  ihm  persönlicher  Anspruch  gegen  seinen  Schuldner  zu.

9  15.

Die  in  §§  13  und  14  gegebenen  Vorschriften  kommen  auch  zur
Anwendung,  wenn  eine  anonyme  Gesellschaft,  die  in  Schweden  oder
Norwegen  ihren  Sitz  hat  und  festen  Grundbesitz  in  Norwegen  oder
dingliches  Nutzungsrecht  besitzt,  zu  dessen  Erwerbung  der  Ausländer
zufolge  §  9  der  Genehmigung  bedarf,  ihren  Sitz  nach  dem  Lande  einer
fremden  Macht  verlegt  oder  in  ihre  Direktion  jemanden  aufnimmt,  der
weder  norwegisches  noch  schwedisches  Staatsbürgerrecht  besitzt.

§  16.

Geht  das  Besitztum  oder  das  dingliche  Nutzungsrecht  durch  Erbschaft
  auf  eine  Person  über,  welche  zur  Erwerbung  desselben  nicht  berechtigt
  ist  und  die  in  §  9  vorgeschriebene  Genehmigung  aus  besonderen
Gründen  nicht  erlangen  kann,  so  sollen  die  in  §§  13  und  14  gemachten
Vorschriften  gleichfalls  zur  Geltung  kommen,  sofern  dieselben  ihrer  Natur
gemäß  auf  den  betreffenden  Fall  anwendbar  sind.

Gehört  das  Besitztum  oder  das  dingliche  Nutzungsrecht  einer  weiblichen
  Person,  die  norwegisches  oder  schwedisches  Staatsbürgerrecht
besitzt  oder  die  in  §  9  vorgeschriebene  Genehmigung  behufs  Erwerb  des
Gegenstandes  erlangt  hat,  so  verbleibt  dasselbe  ihr  Sondereigentum,
wenn  sie  sich  mit  jemand  verheiratet,  der  ein  solches  Staatsbürgerrecht
nicht  besitzt  und  eine  derartige  Genehmigung  nicht  erlangt  hat.

§  17.

Mit  dem  Ausdruck  „fester  Wohnsitz  hier  im  Lande“  soll  im  vorliegenden
  Gesetze  ein  solcher  Aufenthalt  bezeichnet  werden,  welcher  von
einer  beabsichtigten  dauernden  Niederlassung  hier  im  Lande  zeugt.

§  18.
Vorliegendes  Gesetz,  welches  sogleich  in  Kraft  tritt,  findet  keine
Anwendung  auf  solche  Fälle,  in  welchen  dessen  Bestimmungen  mit  bereits
bestehenden  Verträgen  in  Widerspruch  stehen  sollten.

Gegeben  auf  dem  Schlosse  zu  Stockholm  am  21.  April  1888.
*  Gustav.