Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

518 Ausländische Gesetzgebung. 
Persien. 
Gesetz über die persische Staatsangehörigkeit. 
Veröffentlicht im persischen Staatsanzeiger vom 7. August 1894. 
Art. 1. 
Jeder, der auf persischem Boden geboren ist, gilt als persischer 
Untertan, es sei denn, daß zur Zeit seiner Geburt beide Eltern oder 
der Vater Ausländer gewesen sind. In diesem Falle wird auch der 
Neugeborene als Ausländer angesehen. 
Art. 2. 
Die in Persien geborenen Kinder von Ausländern besitzen, wenn 
sie das Alter der Mannbarkeit erreicht haben (15 Jahre), das Recht, um 
Verleihung der persischen Staatsangehörigkeit nachzusuchen. Ihrem 
Gesuche wird entsprochen werden. 
Art. 3. 
Jeder Ausländer, der die persische Staatsangehörigkeit erlangen 
will, muß: 
1. das Alter der Mannbarkeit erreicht, 
2. sich fünf Jahre lang ununterbrochen auf persischem Gebiete 
aufgehalten haben; doch darf er 
3. in seinem Heimatstaate nicht wegen eines Verbrechens oder 
wegen Desertion verurteilt worden und 
4. kein Deserteur sein. 
Das Gesuch um Naturalisation wird der zuständigen Behörde 
übersandt, welche die Genehmigung zur Erlangung der persischen Staats- 
angehörigkeit erteilt. 
Art. 4. 
Diejenigen Ausländer, die die vorerwähnte Bedingung des Aufent- 
halts in Persien nicht erfüllt haben und um Verleihung der persischen 
Staatsangehörigkeit nachsuchen, werden ausnahmsweise in den persischen 
Untertanenverband ausgenommen, wenn die Regierung sich über die 
Würdigkeit der Petenten vergewissert hat. 
Art. 5. 
Diejenigen Personen, die entweder aus der persischen Staats- 
angehörigkeit ausgeschieden sind, oder deren Vater die persische Staats- 
angehörigkeit gewechselt hat und die wieder Perser werden wollen, 
werden ohne Berücksichtigung der oben erwähnten Bedingungen auf 
ihr bloßes Gesuch hin wieder ausgenommen.
	        
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