518 Ausländische Gesetzgebung.
Persien.
Gesetz über die persische Staatsangehörigkeit.
Veröffentlicht im persischen Staatsanzeiger vom 7. August 1894.
Art. 1.
Jeder, der auf persischem Boden geboren ist, gilt als persischer
Untertan, es sei denn, daß zur Zeit seiner Geburt beide Eltern oder
der Vater Ausländer gewesen sind. In diesem Falle wird auch der
Neugeborene als Ausländer angesehen.
Art. 2.
Die in Persien geborenen Kinder von Ausländern besitzen, wenn
sie das Alter der Mannbarkeit erreicht haben (15 Jahre), das Recht, um
Verleihung der persischen Staatsangehörigkeit nachzusuchen. Ihrem
Gesuche wird entsprochen werden.
Art. 3.
Jeder Ausländer, der die persische Staatsangehörigkeit erlangen
will, muß:
1. das Alter der Mannbarkeit erreicht,
2. sich fünf Jahre lang ununterbrochen auf persischem Gebiete
aufgehalten haben; doch darf er
3. in seinem Heimatstaate nicht wegen eines Verbrechens oder
wegen Desertion verurteilt worden und
4. kein Deserteur sein.
Das Gesuch um Naturalisation wird der zuständigen Behörde
übersandt, welche die Genehmigung zur Erlangung der persischen Staats-
angehörigkeit erteilt.
Art. 4.
Diejenigen Ausländer, die die vorerwähnte Bedingung des Aufent-
halts in Persien nicht erfüllt haben und um Verleihung der persischen
Staatsangehörigkeit nachsuchen, werden ausnahmsweise in den persischen
Untertanenverband ausgenommen, wenn die Regierung sich über die
Würdigkeit der Petenten vergewissert hat.
Art. 5.
Diejenigen Personen, die entweder aus der persischen Staats-
angehörigkeit ausgeschieden sind, oder deren Vater die persische Staats-
angehörigkeit gewechselt hat und die wieder Perser werden wollen,
werden ohne Berücksichtigung der oben erwähnten Bedingungen auf
ihr bloßes Gesuch hin wieder ausgenommen.