Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Rumänien. 527 
Art. 11. 
Ausländer sind in Rumänien derselben bürgerlichen Rechte teil- 
haftig wie die Rumänen, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen das 
Gesetz etwas anderes bestimmt. 
Art. 12. 
Die Ausländerin, welche einen Rumänen heiratet, wird als Rumänin 
angesehen. 
Art. 17. 
Die rumänische Staatsangehörigkeit geht verloren: 
a) durch Naturalisation im Auslande; 
b) durch Annahme einer öffentlichen Stellung bei einer ausländi- 
schen Macht ohne Erlaubnis der rumänischen Regierung; 
I) durch den Eintritt, wenn auch auf noch so kurze Zeit, unter den 
Schutzverband einer fremden Macht. 
Art. 18. 
Der Rumäne, welcher die rumänische Staatsangehörigkeit verloren 
hat, kann dieselbe wiedererlangen, wenn er mit Erlaubnis der rumänischen 
Regierung nach Rumänien zurückkehrt und erklärt, sich im Lande nieder- 
lassen und auf alle mit rumänischen Gesetzen im Widerspruch stehenden 
Vorrechte verzichten zu wollen. 
Art. 19. 
Die Rumänin, welche einen Ausländer heiratet, folgt der Staats- 
angehörigkeit ihres Gatten. Wenn sie Witwe wird, so erlangt sie die 
Eigenschaft als Rumänin zurück. 
Art. 20. 
Der Rumäne, welcher ohne Erlaubnis seiner Regierung in fremden 
Militärdienst tritt, oder sich einer fremden militärischen Körperschaft an- 
schließt, verliert seine Eigenschaft als Rumäne. 
Derselbe kann nur mit Erlaubnis der Regierung nach Rumänien 
zurückkehren. Die Eigenschaft eines Rumänen kann er nur nach Vor- 
schrift des Art. 18 wiedererlangen, ohne aber dadurch von den Strafen 
befreit zu werden, mit denen das Strafgesetz diejenigen Rumänen be- 
droht, welche gegen ihr Vaterland die Waffe tragen.
	        
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