540 Ausländische Gesetzgebung.
Landes geworden ist, kann die Staatsangehörigkeit wieder erwerben,
wenn er seinen Wohnsitz im Reiche nimmt, oder auch, wenn der König
die Wiedererwerbung seiner Staatsangehörigkeit außerhalb des Reiches
genehmigt.
Hat der König ein Ubereinkommen mit einem fremden Staate
getroffen, wonach der, welcher schwedischer Staatsangehöriger gewesen
ist und die Staatsangehörigkeit in dem fremden Lande erworben hat,
so angesehen werden soll, als habe er des letzteren Rechtes entsagt, nach-
dem er sich von neuem hier im Lande niedergelassen und eine gewisse
Zeit aufgehalten hat, und jemand auf Grund dessen seine ausländische
Staatsangehörigkeit verliert, so erwirbt er gleichzeitig seine schwedische
Staatsangehörigkeit wieder.
Wird in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen dieses Para-
graphen die Staatsangehörigkeit von einem Manne wieder erworben,
so kommt dieselbe auch seiner Ehefrau und seinen unmündigen ehelichen
Kindern zu, wenn nicht in dem in Absatz 2 erwähnten Falle deese weder
zu der Zeit, wo der Mann die Staatsangehörigkeit wieder erwirbt, hier
im Lande wohnhaft sind, noch mit ihm die Staatsangehörigkeit! in dem
fremden Lande verlieren.
§9.
Uneheliche Kinder, deren Mutter schwedische Staatsangehörige ist,
erwerben durch Geburt die schwedische Staatsangehörigkeit. Sie folgen,
was die Frage der Staatsangehörigkeit anbetrifft, der Mutter; ebenso
in den übrigen Fällen, wo nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
eheliche Kinder dem Vater folgen. Verändert sich der Stand der Mutter
hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit durch Verheiratung mit einem anderen
Manne als dem Vater, so tritt hierdurch eine Anderung in dem Rechte
der Staatsangehörigkeit, welches ihren unehelichen Kindern vorher zu-
stand, nicht ein.
§ 10.
Kinder, welche hier im Reiche angetroffen werden, ohne daß sich
eine Auskunft über ihre Staatsangehörigkeit gewinnen läßt, sind, bis
anderes festgestellt ist, als schwedische Staatsangehörige anzusehen.
Übergangsbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1895 in Kraft; die im § 2 erlassenen
Bestimmungen kommen auch bezüglich der vor der genannten Zeit ge-
borenen Ausländer in Anwendung, insoweit dieselben dann das 21. Lebens-
jahr noch nicht erreicht haben.
Hiernach haben sich alle, welche dies angeht, gehorsam zu richten.