Schweiz. 545
Der Bundesrat kann die nach Art. 5 erteilte Einbürgerung jederzeit
nichtig erklären, wenn sie auf betrügerische Weise erlangt worden ist.
Das gleiche Recht bleibt den Kantonen vorbehalten.
VI. Schlußbestimmungen.
Art. 13.
Den in Art. 10b genannten Personen wird eine Frist von zwei
Jahren gewährt, um ihr Gesuch für Wiedereinbürgerung zu erreichen,
wenn die im erwähnten Artikel vorgesehene zehnjährige Frist im Zeit-
punkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verflossen war.
Art. 14.
Die in Gemäßbeit des Art. 5 erlassenen kantonalen Gesetzes-
bestimmungen bedürfen, bevor sie in Kraft treten, der Genehmigung
des Bundesrates.
Art. 15.
Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1876, betreffend die Erteilung des
Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe, sowie alle mit
dem vorliegenden Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen der
Gesetzgebung des Bundes und der Kantone sind aufgehoben.
Art. 16.
Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung
über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses
Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben
festzusetzen.
Anleitung zur Erlangung der im Bundesgesetz vom 25. Juli
1903 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts
und den Verzicht auf dasselbe vorgesehenen bundesrätlichen
Bewilligung.
(Bundesratsbeschluß vom 30. Dezember 1903/28 Juli 1905.)
I. Einbürgerung.
Gesuch. 8 1. .
Der Ausländer, welcher das Schweizerbürgerrecht zu erlangen
wünscht, hat beim Bundesrat die Bewilligung zur Erwerbung eines
Kantons- und Gemeindebürgerrechts nachzusuchen.
Das auf ungestempeltem Papierbogen einzureichende Gesuch
muß folgende Angaben enthalten:
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 35