554 Ausländische Gesetzgebung.
worben haben, in den Genuß der spanischen Staatsangehörigkeit gelangen
können, haben sie vorher auf ihre frühere Staatsangehörigkeit zu ver—
zichten, auf die Verfassung der Monarchie zu schwören und sich als Spanier
in das Zivilstandsregister einschreiben zu lassen.
Art. 26.
Spanier, welche ihren Wohnsitz in einen auswärtigen Staat ver-
legen, wo sie schon durch die bloße Tatsache der Niederlassung als Ein-
geborene angesehen werden, müssen, um ihre spanische Staatsangehörig-
keit zu bewahren, ihren dahingehenden Wunsch vor einem diplomatischen
oder konsularischen Agenten Spaniens erklären, welcher dieselben nebst
ihrer etwaigen Ehefrau und Kindern in das Register der ansässigen
Spanier einträgt. Art. 27
Ausländer genießen in Spanien die Rechte, welche die Zivilgesetze
den Spaniern gewähren, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 2 der
Staatsverfassung oder derjenigen internationaler Verträge.
Art. 28.
Gesetzlich anerkannte Körperschaften, Stiftungen und Vereine, die
in Spanien ihren Sitz haben, besitzen das spanische Staatsbürgerrecht,
insoweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches juristische Per-
sonen sind.
Gesellschaften, die im Ausland ihren Sitz haben, genießen in Spanien
diejenige Berücksichtigung und Rechtsstellung, die ihnen nach den Ver—
trägen und Sondergesetzen eingeräumt ist.
Türtei.
Loi sur la nationalité ottomane.
Art. 1.
Tout individu né d’'un pere ottoman et d’'une mere ottomane, ou
seulement d’un pere ottoman, est sujet ottoman.
Art. 2.
Tout individu né sur le territoire ottoman de parents étrangers
peut, dans les trois années qui suivront sa majorité, revendiquer la
dualité de sujet ottoman. Art. 3
Tout étranger majeur qui a résidé durant cind années consécutives
dans I’Empire ottoman peut obtenir la nationalité ottomane en adressant
directement ou par intermédiaire sa demande au ministre des affaires
Gtrangeres.