Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

554 Ausländische Gesetzgebung. 
worben haben, in den Genuß der spanischen Staatsangehörigkeit gelangen 
können, haben sie vorher auf ihre frühere Staatsangehörigkeit zu ver— 
zichten, auf die Verfassung der Monarchie zu schwören und sich als Spanier 
in das Zivilstandsregister einschreiben zu lassen. 
Art. 26. 
Spanier, welche ihren Wohnsitz in einen auswärtigen Staat ver- 
legen, wo sie schon durch die bloße Tatsache der Niederlassung als Ein- 
geborene angesehen werden, müssen, um ihre spanische Staatsangehörig- 
keit zu bewahren, ihren dahingehenden Wunsch vor einem diplomatischen 
oder konsularischen Agenten Spaniens erklären, welcher dieselben nebst 
ihrer etwaigen Ehefrau und Kindern in das Register der ansässigen 
Spanier einträgt. Art. 27 
Ausländer genießen in Spanien die Rechte, welche die Zivilgesetze 
den Spaniern gewähren, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 2 der 
Staatsverfassung oder derjenigen internationaler Verträge. 
Art. 28. 
Gesetzlich anerkannte Körperschaften, Stiftungen und Vereine, die 
in Spanien ihren Sitz haben, besitzen das spanische Staatsbürgerrecht, 
insoweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches juristische Per- 
sonen sind. 
Gesellschaften, die im Ausland ihren Sitz haben, genießen in Spanien 
diejenige Berücksichtigung und Rechtsstellung, die ihnen nach den Ver— 
trägen und Sondergesetzen eingeräumt ist. 
Türtei. 
Loi sur la nationalité ottomane. 
Art. 1. 
Tout individu né d’'un pere ottoman et d’'une mere ottomane, ou 
seulement d’un pere ottoman, est sujet ottoman. 
Art. 2. 
Tout individu né sur le territoire ottoman de parents étrangers 
peut, dans les trois années qui suivront sa majorité, revendiquer la 
dualité de sujet ottoman. Art. 3 
Tout étranger majeur qui a résidé durant cind années consécutives 
dans I’Empire ottoman peut obtenir la nationalité ottomane en adressant 
directement ou par intermédiaire sa demande au ministre des affaires 
Gtrangeres.
	        
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