Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Ungarn. 557 
8 4. 
Legitimierung. 
Durch Legitimierung erwerben die ungarische Staatsbürgerschaft 
die von einer Ausländerin geborenen illegitimen Kinder eines ungarischen 
Staatsbürgers. 
86. 
Ehe. 
Durch Ehe erwirbt die ungarische Staatsbürgerschaft jene Aus- 
länderin, die einen ungarischen Staatsbürger heiratet. 
86. 
Naturalisierung. 
Durch Naturalisierung erwirbt die ungarische Staatsbürgerschaft 
jener Ausländer, der von einer der im § 11 genannten Behörde ein 
Naturalisationsdokument oder im Sinne des § 17 von Sr. Mojestät ein 
Naturalisationsdiplom erhält und den ungarischen Staatsbürgereid oder 
Angelobung leistet. * 
Die durch einen in den Staatsverband aufgenommenen Mann 
erworbene ungarische Staatsbürgerschaft erstreckt sich auf dessen Gattin 
und unter dessen väterlicher Gewalt stehende minorenne Kinder. 
88. 
Über den Erwerb der ungarischen Staatsbürgerschaft durch Natu- 
ralisierung kann ein Naturalisationsdiplom nur jener Ausländer erlangen, 
welcher: 
1. die Fähigkeit zur Vornahme rechtlicher Handlungen besitzt, oder 
wenn den diesbezüglichen Mangel die Einwilligung seines gesetz- 
lichen Stellvertreters ersetzt; 
2. in den Verband irgend einer inländischen Gemeinde aufge- 
nommen ist, bzw. dessen Aufnahme durch die Gemeinde in 
Aussicht gestellt wird; 
3.zt seit fünf Jahren ununterbrochen im Lande wohnt; 
4. unbescholtenen Vorlebens ist; 
5. so viel Vermögen oder eine solche Erwerbsquelle besitzt, wovon 
er nach den Verhältnissen seines Wohnortes sich und seine 
Familie erhalten kann; 
6. seit fünf Jahren in die Liste der Steuerzahler aufgenommen ist. 
Bei der Naturalisierung eines Ausländers, welchen nach unseren 
Gesetzen ein ungarischer Staatsbürger adoptierte, können die Bedingungen 
der Punkte 3, 5, 6 dieses Paragraphen erlassen werden, wenn der Adop- 
tierende die Bedingungen der §§ 5 und 6 erfüllt.
	        
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