Ungarn. 557
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Legitimierung.
Durch Legitimierung erwerben die ungarische Staatsbürgerschaft
die von einer Ausländerin geborenen illegitimen Kinder eines ungarischen
Staatsbürgers.
86.
Ehe.
Durch Ehe erwirbt die ungarische Staatsbürgerschaft jene Aus-
länderin, die einen ungarischen Staatsbürger heiratet.
86.
Naturalisierung.
Durch Naturalisierung erwirbt die ungarische Staatsbürgerschaft
jener Ausländer, der von einer der im § 11 genannten Behörde ein
Naturalisationsdokument oder im Sinne des § 17 von Sr. Mojestät ein
Naturalisationsdiplom erhält und den ungarischen Staatsbürgereid oder
Angelobung leistet. *
Die durch einen in den Staatsverband aufgenommenen Mann
erworbene ungarische Staatsbürgerschaft erstreckt sich auf dessen Gattin
und unter dessen väterlicher Gewalt stehende minorenne Kinder.
88.
Über den Erwerb der ungarischen Staatsbürgerschaft durch Natu-
ralisierung kann ein Naturalisationsdiplom nur jener Ausländer erlangen,
welcher:
1. die Fähigkeit zur Vornahme rechtlicher Handlungen besitzt, oder
wenn den diesbezüglichen Mangel die Einwilligung seines gesetz-
lichen Stellvertreters ersetzt;
2. in den Verband irgend einer inländischen Gemeinde aufge-
nommen ist, bzw. dessen Aufnahme durch die Gemeinde in
Aussicht gestellt wird;
3.zt seit fünf Jahren ununterbrochen im Lande wohnt;
4. unbescholtenen Vorlebens ist;
5. so viel Vermögen oder eine solche Erwerbsquelle besitzt, wovon
er nach den Verhältnissen seines Wohnortes sich und seine
Familie erhalten kann;
6. seit fünf Jahren in die Liste der Steuerzahler aufgenommen ist.
Bei der Naturalisierung eines Ausländers, welchen nach unseren
Gesetzen ein ungarischer Staatsbürger adoptierte, können die Bedingungen
der Punkte 3, 5, 6 dieses Paragraphen erlassen werden, wenn der Adop-
tierende die Bedingungen der §§ 5 und 6 erfüllt.