Ungarn. 565
einzureichen, zu deren Gebiete jene Gemeinde gehört, in deren Verband
der Betreffende ausgenommen wird bzw. diese Aufnahme ihm in Aus-
icht gestellt wird.
sicht ges 814.
Auf die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft erstreckt sich nicht
jene Verfügung des § 15, daß der Betreffende erst nach Verlauf von
zehn Jahren Mitglied der Legislative werden kann, ausgenommen, wenn
die ungarische Staatsbürgerschaft durch Naturalisierung (§ 6) erlangt
wurde und seit Erlangung derselben 10 Jahre nicht verflossen sind.
8 46.
Schlußbestimmungen.
Die Munizipien resp. in der Militärgrenze die Bezirksämter und
die Stadtmagistrate sind verpflichtet, über Verleihungen des Staats-
bürgertums und über die Entlassung aus dem Staatsverbande besondere
Verzeichnisse in je zwei Exemplaren zu führen.
I. Die Rubriken des über die Verleihungen des Staatsbürgertums
zu führenden Verzeichnisse sind:
1. die am ersten Tage des Jahres beginnende laufende Zahl;
2. Name, Alter, Beschäftigung des in den Staatsverband Auf-
genommenen resp. Wiederaufgenommenen;
3. das frühere Vaterland und die Zuständigkeitsgemeinde des Auf-
genommenen;
4. Name und Alter der Familienglieder, auf welche sich die Auf-
nahme in den Staatsverband erstreckt;
5. Datum und Zahl des Dokuments über die Aufnahme in den
Staatsverband;
6. Anmerkung, in welcher bezüglich der Wiederaufgenommenen zu
verzeichnen ist, auf welche Weise sie ihre frühere Staatsbürger-
schaft verloren haben.
II. Das über die Entlassungen zu führende Verzeichnis ist mit
ähnlichen Rubriken zu versehen, mit dem Unterschiede, daß in der 6. Rubrik
ersichtlich zu machen ist, wodurch der aus dem Staatsverbande Entlassene
das ungarische Staatsbürgerrecht erworben hat.
Ein Exemplar dieser Verzeichnisse ist zu Ende jedes Jahres der be-
treffenden in den §§ 11 und 21 genannten Behörde vorzulegen.
§ 46.
Außer den normalen, für die Verleihung des Staatsbürgerrechts
und die Auswanderung zu entrichtenden Gebühren ist für die Aufnahme
unter die ungarischen Staatsbürger und für die Entlassung aus dem unga-
rischen Staatsverbande keinerlei Gebühr oder Taxe zu erlegen.