594 Nachtrag.
die Beteiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimatsscheines
befinden oder nicht.
Deutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen
Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit
erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimats-
staate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen.
Deutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Auf-
enthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Reichsgebiet
zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundes-
staate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren
Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahmeurkunde, welche auf Nach-
suchen ihnen erteilt werden muß.
8§ 22. Tritt ein Deutscher ohne Erlaubnis seiner Regierung in
fremde Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines Heimatsstaates
denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären,
wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der
darin bestimmten Frist keine Folge leistet.
§ 23. Wenn ein Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.
§ 24. Die Erteilung von Aufnahmeurkunden und in den Fällen
des § 15 Absatz 1 von Entlassungsurkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den
im § 15 Absatz 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Aus-
fertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens ein Taler er-
hoben werden.
§ 25. Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich auf-
haltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen
die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Auf-
enthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch
dieses Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf
der im §21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
§ 26. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden
aufgehoben.
8 27. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871 in Kraft.