Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb für einen Ausländer durch Einbürgerung. S B. 57 
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt ge- 
schäftsfähigk ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt 
geschäftsfähigs sein würde oder der Antrag in entsprechender 
Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 27 von seinem gesetzlichen 
Vertreters oder mit dessen Zustimmungs gestellt wird,o 
einen unbescholtenen Lebenswandelt geführt hat, 
. an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder 
ein Unterkomment gefunden hat und 
4. an diesem Orteis sich und seine Angehörigen!“ zu ernähren 
imstande ist.15 
Vor der Einbürgerung ist über die Erfordernisse unter Nr. 2 
bis 4 die Gemeinde!!" des Niederlassungsorts und, sofern diese 
keinen selbständigen Armenverbandis bildet, auch der Armenverband 
zu hören.½ 
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1. Borbemerkung. 
In der 3. Auflage seines Kommentars (S. 77, 80) hat d. V. schon darauf 
hingewiesen, daß in fast allen Staaten der Welt die Verleihung der Naturali- 
sation an Ausländer einer vorherigen mehrjährigen Niederlassungsfrist bedürfe. 
Das Deutsche Reich ist das einzige Land gewesen, das eine solche vorherige 
Niederlassungsfrist nicht kannte, ja noch mehr, der um die Naturalisation ersuchte 
Bundesstaat konnte, wenn in seinem Ausführungsgesetz nichts anderes bestimmt 
war, von einer vorherigen Niederlassung überhaupt absehen. Das Reichsgesetz 
vom 1. Juni 1870 begnügte sich sogar, wenn der um die Naturalisation 
Nachsuchende die Absicht kundgab, sich später niederlassen zu wollen. Das 
vorliegende Gesetz hat nunmehr eine erschwerende Bedingung dadurch ein- 
treten lassen, daß der um die Einbürgerung Nachsuchende sich wirklich in dem 
Bundesstaate seiner Wahl niedergelassen haben muß, ehe seinem Gesuch näher- 
getreten werden kann. Daß das Deutsche Reich die Einbürgerung von Aus- 
ländern, dem Beispiel aller zivilisierten Staaten folgend, von einer vorherigen 
Niederlassungs frist abhängig mache, glaubt der Verfasser einer künftigen 
Kommission zur Veränderung des jetzigen Gesetzes unterbreiten zu dürfen. 
2. Aunsländer. 
Als Ausländer werden betrachtet: 
I. Fremde Staatsangehörige, 
II. Ehemalige Deutsche, welche ihre Reichsangehörigkeit verloren haben 
a) nach § 17 d. G. 
b) nach § 13 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 oder den vor dessen In- 
krafttreten in den Bundesstaaten herrschenden Gesetzen, insbesondere 
durch zehn- bzw. fünfjährigen Aufenthalt im Ausland. 
III. Staatlose. 
S S.
	        
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