Full text : Handbuch des Völkerrechts Dritter Band. (3)

380  Rechtshilfe  und  Auslieferungsverträge.

sich  hingegen  um  die  Beerbung  eines  in  Frankreich  bez.  Italien  verstorbenen
  Schweizers,  so  ist  nach  der  ausdrücklichen  Festsetzung  des  Ver.
trages  mit  Frankreich  und  nach  der  dem  Vertrage  mit  Italien  durch
das  Nachtragsprotokoll  vom  1.  Mai  1869  zutheil  gewordenen  authentischen
  Interpretation  (vgl.  Curti,  S.  109)  der  Richter  des  Heimathsortes
  des  schweizerischen  Erblassers  competent  (le  tribunal  de  son  lieu
d'origine),  eine  Bestimmung,  welche  in  dem  in  der  Schweiz  noch  so  sehr
regen  Gemeinde=  und  Cantonalsinne,  wie  in  der  Berschiedenartigkeit  des
in  den  verschiedenen  Cantonen  geltenden  Erbrechtes  ihren  Grund  hat.
(Curti,  a.  a.  O.,  S.  75—81.)

Im  Gegensatze  zu  den  bisher  angeführten  Conventionen  statuirt  der
Französisch.  Badische  Rechtshilfevertrag  von  1846  die  Competenz
des  Gerichtes  des  letzten  Wohnsitzes  des  Erblassers.“)

Uebrigens  macht  die  Mehrzahl  der  angeführten  Verträge  von  den
eben  dargestellten  Rechtssätzen  eine  Ausnahme,  nach  welcher  die  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  über  die  Nachfolge  in  Immobilien  stets
dem  iudex  rei  sitae  vorbehalten  ist.  Eine  solche  Beschränkung  fehlt  nur
im  Französisch-Badischen  Vertrage,  in  welchem  sie  jedoch  subintelligirt
wird  (Curti,  S.  112),  in  dem  Italienisch--  Schweizerischen  Bertrage
und  in  den  Verträgen  des  Deutschen  Reiches  mit  Griechenland  und
Serbien,  nach  welchen  sie  als  ausgeschlossen  betrachtet  wird.  Aber  auch
in  Kraft  des  Französisch=  Schweizerischen  Vertrages  steht  nach  dem
klaren  Wortlaute  des  letzten  Satzes  von  Art.  5,  al.  1:  „Toutefois  on
devra,  pour  le  partage,  la  licitation  ou  la  vente  des  immeubles,  se  conformer
  aux  lois  du  pays  de  leur  situation,“  die  Erbfolge  in  Immobilien
nur  unter  der  Herrschaft  des  materiellen  Rechtes  des  Staates  der  belegenen
Sache,  während  die  Anwendung  dieses  Rechtes  dem  Richter  des  letzten
Domicils  in  der  Heimath  bez.  dem  Gerichte  der  Heimathgemeinde  zusteht.)

Die  Frage  nach  der  Berechtigung  dieser  Ausnahme  in  Betreff  der
Immobilien  kann  hier  ebensowenig  erörtert  werden  als  die  andere,  ob
die  Competenz  des  iuder  domieilii  oder  die  des  iudex  originis,  wenn
ich  den  Richter  des  Staates,  dem  der  Erblasser  seiner  Staatsbürgerschaft
nach  angehört,  so  bezeichnen  darf,  den  Vorzug  verdiene,  und  ob  sich
überhaupt  allgemein  d.  h.  für  das  Verhältniß  der  verschiedenen  Staaten
zu  einander,  ein  solcher  Vorzug  der  einen  Competenzregelung  vor  der
anderen  behaupten  lasse,  oder  ob  nicht  vielmehr  diese  Regelung  mit
Rücksicht  auf  die  größere  oder  geringere  Uebereinstimmung  der  das  Erbrecht
  betreffenden  Gesetze  der  contrahirenden  Staaten  in  dem  einen  Falle
zu  Gunsten  der  Anwendung  der  lex  domieilii,  in  dem  andern  zu  Gunsten
der  Anwendung  der  lex  originis  wird  ausfallen  müssen.  Beide  Untersuchungen
  gehören  in  das  internationale  Privatrecht  im  engeren  Sinne
und  können  außer  ihrem  natürlichen  Zusammenhange  mit  Erfolg  nicht
durchgeführt  werden.  Jedenfalls  wird  das  Gericht  jenes  Staates  zur
Entscheidung  berufen  werden  müssen,  dessen  Recht  zur  Anwendung  kommt.