380 Rechtshilfe und Auslieferungsverträge.
sich hingegen um die Beerbung eines in Frankreich bez. Italien verstorbenen
Schweizers, so ist nach der ausdrücklichen Festsetzung des Ver.
trages mit Frankreich und nach der dem Vertrage mit Italien durch
das Nachtragsprotokoll vom 1. Mai 1869 zutheil gewordenen authentischen
Interpretation (vgl. Curti, S. 109) der Richter des Heimathsortes
des schweizerischen Erblassers competent (le tribunal de son lieu
d'origine), eine Bestimmung, welche in dem in der Schweiz noch so sehr
regen Gemeinde= und Cantonalsinne, wie in der Berschiedenartigkeit des
in den verschiedenen Cantonen geltenden Erbrechtes ihren Grund hat.
(Curti, a. a. O., S. 75—81.)
Im Gegensatze zu den bisher angeführten Conventionen statuirt der
Französisch. Badische Rechtshilfevertrag von 1846 die Competenz
des Gerichtes des letzten Wohnsitzes des Erblassers.“)
Uebrigens macht die Mehrzahl der angeführten Verträge von den
eben dargestellten Rechtssätzen eine Ausnahme, nach welcher die Entscheidung
von Streitigkeiten über die Nachfolge in Immobilien stets
dem iudex rei sitae vorbehalten ist. Eine solche Beschränkung fehlt nur
im Französisch-Badischen Vertrage, in welchem sie jedoch subintelligirt
wird (Curti, S. 112), in dem Italienisch-- Schweizerischen Bertrage
und in den Verträgen des Deutschen Reiches mit Griechenland und
Serbien, nach welchen sie als ausgeschlossen betrachtet wird. Aber auch
in Kraft des Französisch= Schweizerischen Vertrages steht nach dem
klaren Wortlaute des letzten Satzes von Art. 5, al. 1: „Toutefois on
devra, pour le partage, la licitation ou la vente des immeubles, se conformer
aux lois du pays de leur situation,“ die Erbfolge in Immobilien
nur unter der Herrschaft des materiellen Rechtes des Staates der belegenen
Sache, während die Anwendung dieses Rechtes dem Richter des letzten
Domicils in der Heimath bez. dem Gerichte der Heimathgemeinde zusteht.)
Die Frage nach der Berechtigung dieser Ausnahme in Betreff der
Immobilien kann hier ebensowenig erörtert werden als die andere, ob
die Competenz des iuder domieilii oder die des iudex originis, wenn
ich den Richter des Staates, dem der Erblasser seiner Staatsbürgerschaft
nach angehört, so bezeichnen darf, den Vorzug verdiene, und ob sich
überhaupt allgemein d. h. für das Verhältniß der verschiedenen Staaten
zu einander, ein solcher Vorzug der einen Competenzregelung vor der
anderen behaupten lasse, oder ob nicht vielmehr diese Regelung mit
Rücksicht auf die größere oder geringere Uebereinstimmung der das Erbrecht
betreffenden Gesetze der contrahirenden Staaten in dem einen Falle
zu Gunsten der Anwendung der lex domieilii, in dem andern zu Gunsten
der Anwendung der lex originis wird ausfallen müssen. Beide Untersuchungen
gehören in das internationale Privatrecht im engeren Sinne
und können außer ihrem natürlichen Zusammenhange mit Erfolg nicht
durchgeführt werden. Jedenfalls wird das Gericht jenes Staates zur
Entscheidung berufen werden müssen, dessen Recht zur Anwendung kommt.