Erwerb für einen Ausländer durch Einbürgerung. 8 8S. 65
im Auslande seine Staatsangehörigkeit verlieren, während die in der Heimat
zurückgebliebene Ehefrau dieselbe nach wie vor beibehält.
Kann sonach das Verharren der Ehefrau in der Staatsangehörigkeit, aus
welcher ihr Ehemann ausscheidet, gesetzlich stattfinden, so muß auch die durch
das Gesetz nicht verbotene Einbürgerung einer Ehefrau, ohne daß der Ehemann
sich mit einbürgern läßt, als statthaft erachtet werden (ebenso für das neue
Gesetz Seydel-Piloty, Bd. I S. 898 Anm. 41—43; Meyer--Anschütz, Deutsches
Staatsrecht, 6. Aufl., S. 221 Anm. 20; Zorn, 2. Aufl., Bd. 1I S. 869; a. M.
für das alte Gesetz: Seydel-Piloty, Bd. I S. 147 Anm. 37).
b) Was die Zustimmung des Ehemanns betrifft, so ist in § 7 bei der
Frage, ob die Frau ohne Zustimmung ihres Ehemanns in einen anderen
Bundesstaat aufgenommen werden kann, ausdrücklich bemerkt worden:
„Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die
fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden.“
In § 8 aber — wo die armenrechtlichen Gesichtspunkte des 8§ 7 nicht
zutreffen — wird der erforderlichen Zustimmung des Ehemanns bei eventueller
Einbürgerung seiner Frau gar nicht gedacht. Es muß daraus gefolgert werden,
daß es einer derartigen vorherigen Zustimmung nicht bedarf, daß vielmehr
der Einbürgerung der Ehefrau, wenn sie nach deutschem Recht oder dem ihrer
Heimat geschäftsfähig ist, der Abs. 1 des § 8 nicht im Wege steht. Der Umstand,
daß eine Frau Ehefrau ist, begründet nach deutschem Recht keine Beschränkung
ihrer Geschäftsfähigkeit.
10. gestellt wird.
„Vorausgesetzt,“ sagt Seydel a. a. O. S. 150 Anm. 62, „daß das aus-
ländische Recht für diesen Fall der Zustimmung des Gewalthabers ergänzende
Kraft zuerkennt“ (a. M. Laband a. a. O., Bd. 1 S. 157 Anm. 1).
Nach der französischen Rechtsanschauung ist der für die Naturalisation
erforderliche Willensakt eine durchaus persönliche Handlung, welche nur von
einer handlungsfähigen Person vorgenommen werden kann, nicht aber durch
Willensakte der gesetzlichen Bertreter derselben (vgl. Urteil des Reichsober=
handelsgerichts vom 16. Mai 1876, in Jur. Zeitschr. für Elsaß-Lothringen Bd. 1
S. 345). Die Naturalisation in einem fremden Lande kann also nach der fran-
zösischen Doktrin und Praxis (Laurent, droit civil tome I Nr. 323; Demolombe,
droit civil tome 1 No. 174 et 184, Urteil des Appellhofes zu Metz vom 10. Juli
1849, des Appellhofes zu Paris vom 23. Juni 1859 usw. usw.) weder von einem
Minderjährigen noch für denselben erwirkt werden. Die französische Gesetz-
gebung ist allerdings diesem Grundsatze insofern nicht treu geblieben, als das
Gesetz vom 26. Juni 1889 Art. 1 Ausnahmen für die Reklamation der fran-
zösischen Staatsangehörigkeit zugunsten von in Frankreich geborenen minder-
jährigen Kindern von Ausländern zuläßt (vgl. v. Bar, Lehrbuch des internat.
Privat- und Strafrechts S. 38; vgl. auch jetzt Art. 9 des franz. Gesetzentwurfes
vom 11. Nov. 1918, Anhang II Teil Ausland).
In einem Sonderfalle, in welchem der minderjährige Sohn eines Fran-
zosen mit dessen Zustimmung die badische Staatsangehörigkeit erworben hatte,
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. " 5
8 B.