Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Erwerb für einen Ausländer durch Einbürgerung. 8 8S. 65 
im Auslande seine Staatsangehörigkeit verlieren, während die in der Heimat 
zurückgebliebene Ehefrau dieselbe nach wie vor beibehält. 
Kann sonach das Verharren der Ehefrau in der Staatsangehörigkeit, aus 
welcher ihr Ehemann ausscheidet, gesetzlich stattfinden, so muß auch die durch 
das Gesetz nicht verbotene Einbürgerung einer Ehefrau, ohne daß der Ehemann 
sich mit einbürgern läßt, als statthaft erachtet werden (ebenso für das neue 
Gesetz Seydel-Piloty, Bd. I S. 898 Anm. 41—43; Meyer--Anschütz, Deutsches 
Staatsrecht, 6. Aufl., S. 221 Anm. 20; Zorn, 2. Aufl., Bd. 1I S. 869; a. M. 
für das alte Gesetz: Seydel-Piloty, Bd. I S. 147 Anm. 37). 
b) Was die Zustimmung des Ehemanns betrifft, so ist in § 7 bei der 
Frage, ob die Frau ohne Zustimmung ihres Ehemanns in einen anderen 
Bundesstaat aufgenommen werden kann, ausdrücklich bemerkt worden: 
„Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die 
fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden.“ 
In § 8 aber — wo die armenrechtlichen Gesichtspunkte des 8§ 7 nicht 
zutreffen — wird der erforderlichen Zustimmung des Ehemanns bei eventueller 
Einbürgerung seiner Frau gar nicht gedacht. Es muß daraus gefolgert werden, 
daß es einer derartigen vorherigen Zustimmung nicht bedarf, daß vielmehr 
der Einbürgerung der Ehefrau, wenn sie nach deutschem Recht oder dem ihrer 
Heimat geschäftsfähig ist, der Abs. 1 des § 8 nicht im Wege steht. Der Umstand, 
daß eine Frau Ehefrau ist, begründet nach deutschem Recht keine Beschränkung 
ihrer Geschäftsfähigkeit. 
10. gestellt wird. 
„Vorausgesetzt,“ sagt Seydel a. a. O. S. 150 Anm. 62, „daß das aus- 
ländische Recht für diesen Fall der Zustimmung des Gewalthabers ergänzende 
Kraft zuerkennt“ (a. M. Laband a. a. O., Bd. 1 S. 157 Anm. 1). 
Nach der französischen Rechtsanschauung ist der für die Naturalisation 
erforderliche Willensakt eine durchaus persönliche Handlung, welche nur von 
einer handlungsfähigen Person vorgenommen werden kann, nicht aber durch 
Willensakte der gesetzlichen Bertreter derselben (vgl. Urteil des Reichsober= 
handelsgerichts vom 16. Mai 1876, in Jur. Zeitschr. für Elsaß-Lothringen Bd. 1 
S. 345). Die Naturalisation in einem fremden Lande kann also nach der fran- 
zösischen Doktrin und Praxis (Laurent, droit civil tome I Nr. 323; Demolombe, 
droit civil tome 1 No. 174 et 184, Urteil des Appellhofes zu Metz vom 10. Juli 
1849, des Appellhofes zu Paris vom 23. Juni 1859 usw. usw.) weder von einem 
Minderjährigen noch für denselben erwirkt werden. Die französische Gesetz- 
gebung ist allerdings diesem Grundsatze insofern nicht treu geblieben, als das 
Gesetz vom 26. Juni 1889 Art. 1 Ausnahmen für die Reklamation der fran- 
zösischen Staatsangehörigkeit zugunsten von in Frankreich geborenen minder- 
jährigen Kindern von Ausländern zuläßt (vgl. v. Bar, Lehrbuch des internat. 
Privat- und Strafrechts S. 38; vgl. auch jetzt Art. 9 des franz. Gesetzentwurfes 
vom 11. Nov. 1918, Anhang II Teil Ausland). 
In einem Sonderfalle, in welchem der minderjährige Sohn eines Fran- 
zosen mit dessen Zustimmung die badische Staatsangehörigkeit erworben hatte, 
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. " 5 
8 B.
	        
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